VGA durch überhöhte Geschäftsführervergütungen an den Kommanditisten der Mutter-KG nahestehende Personen

Die Annahme einer vGA kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Festlegung der überhöhten Geschäftsführervergütungen bei der Tochter-GmbH einer KG der Zustimmung eines gesellschaftsvertraglich errichteten und jederzeit auflösbaren Beirats bedarf.

BFH Urteil vom 22.10.2015, IV R 7/13

Begründung:

Das FA hat den von der Klägerin erklärten Gewinn der Streitjahre zu Recht um vGA in Form der unangemessenen Anteile der von der R-GmbH an A, G und K gezahlten Geschäftsführervergütungen erhöht.

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die unangemessenen Teile der von der R-GmbH an A, G und K gezahlten Geschäftsführervergütungen als vGA der R-GmbH Betriebseinnahmen der Klägerin darstellen, die deren Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhöhen (§ 15 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Abs. 3 EStG. Eine vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat.

Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die vGA beim Gesellschafter zu erfassen, wenn ihm der Vermögensvorteil zufließt. Eine gesellschaftliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil unter sonst gleichen Umständen einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.

Eine vGA kann auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter gegeben sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende Person, wozu insbesondere Angehörige i.S. des § 15 der Abgabenordnung (AO) gehören, aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Das “Nahestehen” in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein. Die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person ist unabhängig davon als vGA zu beurteilen, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat. Dies gilt sowohl für die vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes. Allerdings gilt dies uneingeschränkt nur für den Fall, dass andere Ursachen für die Zuwendung als das Nahestehen des Empfängers zu einem Gesellschafter auszuschließen sind. Nur in diesem Falle spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die nahestehende Person den Vorteil ohne ihre Beziehung zum Gesellschafter nicht erhalten hätte.

Diese Voraussetzungen können auch Leistungen erfüllen, die eine Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter ihres eigenen Gesellschafters (mittelbarer Gesellschafter) erbringt. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht angenommen, dass der Klägerin und mithin ihren Kommanditisten über die Zahlung der überhöhten Geschäftsführervergütungen an die Väter der Kommanditisten durch die R-GmbH ein Vermögensvorteil zugewendet worden ist. Die Leistung der überhöhten Vergütungen an die Väter A, G und K als Verwandte gerader Linie (Angehörige i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 3 AO) der Kommanditisten war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

Das FG ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass andere Ursachen für die Zuwendungen als das Nahestehen von A, G und K als Väter zu den Kommanditisten nicht erkennbar sind. Es ist davon ausgegangen, dass mittelbare Gesellschafter der R-GmbH die Kommanditisten der Klägerin, die Kinder von A, G und K, waren. Aufgrund der jeweiligen familiären Beziehung i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 3 AO zwischen den Kommanditisten der Klägerin und den Geschäftsführern der R-GmbH bestand in den Streitjahren ein für die Annahme einer vGA ausreichendes Näheverhältnis. Nach der Auffassung des FG beherrschte die Gruppe der Kommanditisten im Streitfall die R-GmbH, da sie gleichgerichtete Interessen im Zusammenhang mit den zugunsten von A, G und K zeit- und inhaltsgleich abgeschlossenen Vereinbarungen verfolgten und die jeweiligen Leistungen den ihnen nahestehenden Personen –A, G und K– unterschiedslos zukam.

Dem FG ist im Ergebnis auch darin beizupflichten, dass die Errichtung eines Beirats bei der R-GmbH der Annahme einer vGA nicht entgegensteht.