Steuerbarer Leistungsaustausch bei der Haftungsübernahme Geschäftsführung einer Komplementär-GmbH und einer Zahlung der GmbH & Co. KG, wenn die GmbH für ihre Leistung eine kombinierte Vergütung aus einem Festbestandteil und einem ergebnisabhängigen Teil erhält (Abgrenzung zum nicht steuerbarenGesellschafterbeitrag)
FG Schleswig Holstein Urteil vom 27. April 2016 (Aktenzeichen 4 K 108/13)
Begründung:
Mit Urteil vom 27. April 2016 (Aktenzeichen 4 K 108/13) hat der 4. Senat des Schleswig Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass bei der Haftungsübernahme/Geschäftsführung einer Komplementär-GmbH und einer Zahlung der GmbH & Co. KG ein steuerbarer Leistungsaustausch auch dann vorliegen kann, wenn die GmbH für ihre Leistung eine kombinierte Vergütung aus einem Festbestandteil und einem ergebnisabhängigen Teil erhält (Abgrenzung zum nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag).
Die Klägerin war eine GmbH. Sie war im Bereich der Wohnungsverwaltung tätig, fungierte jedoch insbesondere auch als Komplementärin verschiedener GmbH & Co. KGs bzw. als haftende Gesellschafterin von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Ausweislich der eingereichten Gesellschafterverträge erhielt die Klägerin für ihre Geschäftsführung und Haftung Gelder, die zum Teil fix, zum Teil aber auch aus kombinierten Vergütungen (Festbestandteil/ergebnisabhängiger Bestandteil) bestanden.
Der Senat war davon überzeugt, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen keine nichtsteuerbaren Gesellschafterbeiträge waren, sondern dass es sich bei allen Vergütungen bzw. Vergütungsbestandteilen einschließlich geringfügiger Zinsen um Sonderentgelte handelte, die im Rahmen eines umsatzsteuerbaren – und nicht von der Steuer befreiten – Leistungsaustauschs gezahlt wurden. Maßgeblich war, dass sich bei einer Würdigung der Gesamtumstände ergab, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen und die von den Gesellschaften gewährten Zahlungen in einem Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung standen, und dass damit die Vergütung nicht als bloße Beteiligung des Gesellschafters am allgemeinen Gewinn oder Verlust anzusehen war