Anteilige Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge im Monat des Erreichens der Altersgrenze

Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung stehenden Kindes sind für den Kalendermonat, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet, gemäß § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG nur insoweit anzusetzen, als sie auf die Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze entfallen.

BFH Urteil vom 10.4.2014, VI R 64/13

Begründung:

Nach §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein über 18 Jahre altes Kind in Berufsausbildung nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004 EUR im Kalenderjahr hat. Liegen die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind nach § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen.

Nachdem zwischen den Beteiligten die in die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge einzubeziehenden Beträge im Grunde unstreitig sind, hat das FG nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze diese Einkünfte und Bezüge zutreffend ermittelt und insbesondere die von der Tochter der Klägerin im Monat Juli erzielten Einkünfte dementsprechend nur mit 7/30 der maßgeblichen Beträge angesetzt. Die so ermittelten Einkünfte und Bezüge in Höhe von insgesamt 4.366,45 EUR überschritten damit nicht den maßgeblichen anteiligen Jahresgrenzbetrag