Abgrenzung zwischen einer bloßen Aufnahme in einem fremden Haushalt und dem Unterhalten eines eigenen Hausstands im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

Zur Unterhaltung des eigenen Hausstandes ist es erforderlich, dass sich der Arbeitnehmer sowohl persönlich als auch finanziell an der Führung dieses Hausstandes maßgeblich beteiligt.

Ein „eigener Hausstand“ des ledigen Arbeitnehmers kann auch in einer von der Lebenspartnerin angemieteten Wohnung unterhalten werden. In einem solchen Fall muss sich der Arbeitnehmer jedoch in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligen, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann.

Finanziell muss sich ein lediger Arbeitnehmer zwar nicht zwangsläufig an den Mietkosten der Wohnung beteiligen. Notwendig ist jedoch zumindest, dass sich der ledige Arbeitnehmer an den Übrigen Kosten der Haushaltsführung maßgeblich beteiligt.

BFH Beschluss vom 18.11.2008 – VI B 37/08 BFHNV 2009 S. 563 f.