Betriebliche Veranlassung der Kosten einer Anteilsübertragung

 

Die Übernahme der den Gesellschaftern durch eine Anteilsübertragung entstehenden Kosten durch die Gesellschaft ist regelmäßig nicht betrieblich veranlasst.

BFH Urteil vom 16.04.2015 – IV R 44/12, BFHNV 2015, 1085

Sachverhalt:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni. Gesellschafter waren zunächst die X-GmbH als Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung und F als einziger Kommanditist.

Mit Wirkung zum 9. Dezember 2002 übertrug F einen Teil seiner Kommanditbeteiligung auf seine Ehefrau (E). Mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 2002 übertrug F den verbleibenden Anteil mit Wirkung zum 30. Dezember 2002 auf seinen Sohn S. Darüber hinaus übertrug er in diesem Vertrag ein an die Klägerin vermietetes Grundstück auf S. Als Gegenleistung verpflichtete sich S, ein im Sonderbetriebsvermögen des F gehaltenes Darlehen in Höhe von ca. 5.700 EUR zu übernehmen und an diesen einen monatlichen Geldbetrag in Höhe von 5.000 EUR als dauernde Last bis zu dessen Tod zu zahlen. Im Vertrag wurde zudem vereinbart, dass die Kosten für die Beurkundung, für erforderliche Genehmigungen und für den Vollzug des Vertrags der Erwerber zu tragen habe. Dementsprechend stellte der beurkundende Notar unter dem 19. Dezember 2002 dem S Notarkosten in Höhe von … in Rechnung, die durch die Klägerin beglichen wurden.

Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass die Notarkosten –entgegen der der Feststellungserklärung der Klägerin zugrunde liegenden Auffassung– nicht als Betriebsausgaben bei der Ermittlung des Gesamthandsgewinns zu berücksichtigen seien. Vielmehr sei die Zahlung durch die Klägerin als Entnahme zu werten. Mit Änderungsbescheid für 2003 vom … stellte das FA daraufhin –unter Berücksichtigung weiterer im Rahmen der Außenprüfung getroffener Feststellungen– Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … EUR fest.

Der hiergegen gerichtete, durch den ausgeschiedenen Gesellschafter F eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Nach Hinzuziehung der Klägerin und der E wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Begründung:

Der Senat legt das Klage- und Revisionsbegehren der Klägerin dahin aus, dass sie die Berücksichtigung der Notarkosten in Höhe von … EUR als den Gesamthandsgewinn, hilfsweise als den dem S zuzurechnenden Gewinnanteil mindernde Betriebsausgabe begehrt.

Im Streitfall wendet sich die Klägerin sowohl im Klageverfahren als auch im Revisionsverfahren gegen die Nichtberücksichtigung der Notarkosten in Höhe von insgesamt … EUR. Weder dem Klage- noch dem Revisionsvorbringen lässt sich dabei eine Beschränkung auf den Gesamthandsgewinn entnehmen. Der Senat legt das Begehren der Klägerin daher dahin aus, dass sie zwar vorrangig –wie von ihr ursprünglich bereits in ihrer im Rahmen der Feststellungserklärung eingereichten Gewinnermittlung berücksichtigt– eine Minderung des Gesamthandsgewinns begehrt, hilfsweise aber auch eine Berücksichtigung im Rahmen des den S betreffenden Gewinnanteils geltend macht.

In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das FG entschieden, dass die Zahlung der Notarkosten durch die Klägerin den Gesamthandsgewinn der Gesellschaft nicht mindere und das FA den Vorgang zu Recht als Entnahme beurteilt habe.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG sind Entnahmen alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnommen hat. Betriebsausgaben sind demgegenüber Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).

Wie das FG zu Recht ausführt, betrifft die Auswechslung der Gesellschafter aufgrund einer Anteilsübertragung grundsätzlich nur das Gesellschaftsverhältnis. Der Betrieb der Gesellschaft bleibt dadurch in der Regel unberührt. Die Übernahme der den Gesellschaftern durch die Anteilsübertragung entstehenden Kosten ist daher regelmäßig nicht betrieblich veranlasst.

Dahinstehen kann, ob und ggf. in welchen Fällen eine Gesellschaft ein steuerlich anzuerkennendes Interesse an der Beteiligung einer bestimmten Person als Gesellschafter haben kann. Denn das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Klägerin ein entsprechendes betriebliches Interesse an der Beteiligung gerade des S jedenfalls nicht nachgewiesen habe und deshalb davon auszugehen sei, dass die Beteiligung des S aus privaten Gründen erfolgt sei. Es hat dabei in zulässiger Weise entscheidend darauf abgestellt, dass es sich bei dem Erwerber um den Sohn des bisherigen Betriebsinhabers handelte und keine für den Betrieb der Klägerin bedeutsame besondere Qualifikation des S dargelegt worden sei.

Soweit die Klägerin im Revisionsverfahren vorträgt, sie sei im Innenverhältnis verpflichtet gewesen, die Notarkosten zu tragen, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil es sich um einen neuen Tatsachenvortrag handelt, der im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden darf.

Ebenfalls dahinstehen kann, ob –wie die Klägerin sowohl im Klage- als auch im Revisionsverfahren hilfsweise begehrt– die Notarkosten im Rahmen des dem S zuzurechnenden Gewinnanteils (ggf. über Korrekturen in einer Ergänzungsbilanz oder als Sonderbetriebsausgaben in der Sonderbilanz des S) zu berücksichtigen sein könnten. Denn insoweit war die Klage bereits unzulässig.

Als zum Einspruchsverfahren des F Hinzugezogene konnte die Klägerin den angegriffenen Änderungsbescheid mit ihrer Klage nur in dem Umfang angreifen, in dem er durch einen zulässigen Einspruch des F angegriffen worden war. F war durch eine etwa unterlassene Berücksichtigung der Notarkosten im Rahmen des dem S zuzurechnenden Gewinnanteils jedoch nicht beschwert und daher insoweit nicht einspruchsbefugt.