Anrechnung des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung auf die Beiträge zur Basisversicherung

Bei der Freistellung der Beiträge zur Basisversicherung sind die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung anzurechnen.

FG Nürnberg 3. Senat, Urteil vom 16.01.2013, 3 K 974/11

Begründung:

Die vom Finanzamt im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2010 vorgenommene Besteuerung, insbesondere die Berechnung der zu berücksichtigenden Sonderausgaben, entspricht der gesetzlichen Regelung. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des Streitjahres 2010 steht ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG) als Sonderausgaben unter der Voraussetzung, dass diese nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die vollständige Anrechnung dieser steuerfreien Zuschüsse auf die Aufwendungen zur Krankenversicherung der Basisversorgung ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien. So lautet die Gesetzesbegründung.

„Erhält der Steuerpflichtige einen Zuschuss zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen und werden im Rahmen der Krankenversicherung neben den in § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG beschriebenen Leistungen auch Mehrleistungen abgesichert, dann steht der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss insgesamt in unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Beiträge zur Absicherung von Mehrleistungen bei den privat krankenversicherten Arbeitnehmern genauso behandelt werden wie bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern.“

Die Klägerseite bestreitet nicht, dass die Berechnung der zu berücksichtigenden Sonderausgaben im angefochtenen Bescheid dem Gesetz entspricht. Die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs auf 1.900 € im Streitfall ergibt sich aus § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG 2010. Der Höchstbetrag beträgt 1.900 € bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung – wie bei der Klägerin – Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden (§ 10 Abs. 4 Satz 2 EStG). Auch hier wird von Klägerseite nicht bestritten, dass der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2010 der gesetzlichen Regelung entspricht.