Kreditinstitut muss auf ein gekündigtes Girokonto überwiesene unberechtigte Steuererstattung nicht zurückerstatten

Ein Kreditinstitut ist auch dann nur Zahlstelle und nicht zur Rückzahlung des vom FA auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenen Girokonto überwiesenen Betrags verpflichtet, wenn es den Betrag auf ein bereits gekündigtes, aber noch nicht abgerechnetes Girokonto verbucht und nach Rechnungsabschluss an den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenzverwalter ausgezahlt hat.

BFH Urteil vom 10. November 2009 VII R 6/09

Erläuterungen:

Mit Urteil vom 10. November 2009 VII R 6/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) einem Kreditinstitut Recht gegeben, das sich geweigert hatte, dem Finanzamt (FA) einen Betrag zurückzuzahlen, der als Steuererstattung auf ein von der Bank bereits gekündigtes Konto eines Kunden überwiesen worden war. Die Bank hatte den Betrag zunächst auf diesem Konto verbucht, dann auf einem internen Verrechnungskonto hinterlegt und ihn später auf entsprechende Anforderung an den Insolvenzverwalter ihres früheren Kunden ausgezahlt.

In erster Instanz hatte die Bank mit ihrer Klage gegen die Rückforderung des FA keinen Erfolg. Das Finanzgericht bezog sich auf frühere Entscheidungen des BFH, in denen die Rückforderung von der Bank für rechtmäßig angesehen worden war, wenn das FA die Erstattung auf ein nicht mehr bestehendes Konto überwiesen hatte.

Der BFH stellte nun klar, dass die Bank, die zivilrechtlich auch nach Kündigung eines Girokontos berechtigt ist, eingehende Zahlungen für ihren früheren Kunden entgegenzunehmen, jedenfalls dann als bloße Zahlstelle zwischen dem FA und ihrem Kunden fungiert, wenn sie den Betrag pflichtgemäß für den Kunden verbucht bzw. an diesen auszahlt. Da folglich nicht sie selbst die Empfängerin der Leistung des FA ist – das FA wollte ja nicht an die Bank, sondern an den Steuerpflichtigen zahlen – kann das FA von ihr auch keine Rückzahlung des überwiesenen Betrags verlangen.

Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH, ob für den hier nicht vorliegenden Fall einer nach Auflösung des Kontos vorgenommenen Verrechnung eines eingehenden Erstattungsbetrags mit eigenen Forderungen der Bank an der in früheren Entscheidungen (vom 28. Januar 2004 VII B 139/03 und vom 6. Juni 2003 VII B 262/02) angenommenen Rückzahlungsverpflichtung der Bank noch festzuhalten sei.

Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Rechenzentrums gegenüber Kreditinstituten

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 12.6.2008, V R 32/06
Begründung:
Mit Urteil vom 12. Juni 2008 V R 32/06 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zu der für die Bankenpraxis bedeutsamen Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen Dienstleister beim sog. “Outsourcing” gegenüber Banken umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen können.
Im Streitfall ging es um die Leistungen eines Rechenzentrums, das für Banken Datenverarbeitungsleistungen erbrachte, die von den Banken insbesondere für Zwecke des steuerfreien Überweisungsverkehrs genutzt wurden.
Dabei verarbeitete das Rechenzentrum Datensätze und nahm Prüfungen vor, die sich auf die Kontodaten des Überweisenden wie z.B. Kontostand oder Kreditlinie, die Kontonummer und den Name des Begünstigten, die Bankleitzahl der Empfängerbank und das Bestehen besonderer Überweisungssperren bezogen. Stand der Überweisung kein Hinderungsgrund entgegen, veranlasste das Rechenzentrum die Abbuchung vom Konto des Überweisenden und die Weiterleitung an die Bank des Begünstigten.

In seinem Urteil betont der BFH die Bedeutung der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten Grundsätze zur Erbringung steuerfreier Leistungen im Banken- und Finanzbereich. Danach könnten steuerfreie Bank- und Finanzdienstleistungen nicht nur durch Banken und Finanzinstitute, sondern auch durch Dienstleister wie z.B. Rechenzentren gegenüber Banken oder Finanzinstituten erbracht werden. Erforderlich sei hierfür, dass die jeweilige Leistung als eigenständiges Ganzes die spezifischen und wesentlichen Funktionen der steuerfreien Bank- oder Finanzdienstleistung erfülle. Das Betreiben eines automatisierten Überweisungssystems könne danach Gegenstand einer steuerfreien Leistung sein.
Gleichwohl hielt der BFH die Leistungen des Rechenzentrums in dem von ihm zu entscheidenden Streitfall für steuerpflichtig, da das Rechenzentrum gegenüber den Banken auch steuerpflichtige Leistungen allgemeiner Art erbracht hatte und der steuerfreie Leistungsbereich nicht hinreichend klar von den unstrittig steuerpflichtigen Leistungen abgegrenzt werden konnte.