Durchführung der mit einem Kreditvertrag verbundenen Sacharbeit keine Vermittlungsleistung

Ein Steuerpflichtiger wird nicht als Kreditvermittler i.S. des § 4 Nr. 8a UStG tätig, wenn er als Subunternehmer eines Bauträgers lediglich mit einem Teil der mit einem Kreditvertrag verbundenen Sacharbeit betraut ist (vgl. EuGH-Urteil vom 21. Juni 2007 C-453/05, Rs. Ludwig).

BFH Beschluss vom 06.12.2012 – XI B 89/11 BFHNV 2013 S. 778

Begründung:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das FG hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Hauptzweck der Tätigkeit des Klägers bzw. seiner Firma sei nach dem Akteninhalt, dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie der Beweisaufnahme nach der Überzeugung des Senats die Vermittlung von Immobiliengeschäften gewesen; die letztlich von der erfolgreichen Abwicklung des Baugeschäfts abhängigen Provisionen seien von den Bauträgern für diese Tätigkeiten gezahlt worden. Die Vermittlung von Immobiliengeschäften sei aber nicht von der Umsatzsteuer befreit.

Zwar sei der Kläger mit der Übernahme von Finanzierungsaufgaben betraut worden, er habe aber lediglich als Subunternehmer einzelne Aufgaben an Stelle des Anbieters der Kredite sowie Finanzierungsbearbeitungen erledigt. Es habe sich dabei um unselbständige Hilfs- und Nebengeschäfte der Immobilienverträge gehandelt und nicht um Vermittlungsleistungen. Es hat weiter ausgeführt, um eine steuerbefreite Kreditvermittlungsleistung annehmen zu können, müsse ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes gegeben sein, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfülle. Davon konnte sich das FG u.a. auch auf Grund der Beweisaufnahme nicht überzeugen, zumal der Kläger keine schriftlichen Verträge vorlegen konnte.

Aus im Wesentlichen gleichen Überlegungen hat das FG das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung der Tätigkeit des Klägers nach § 4 Nr. 11 UStG verneint.

Soweit er vorträgt, das FG habe sich zwar mit dem EuGH-Urteil –Ludwig– (Slg. 2007, I-5083, BFH/NV Beilage 2007, 398) auseinandergesetzt, aber auf Grund falscher Auslegung und/oder Anwendung die Steuerfreiheit versagt, wendet er sich gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung einschließlich der Tatsachen- und Beweiswürdigung des Einzelfalls.

Dass der Kläger mehrere Mitarbeiter beschäftigte, Kreditnehmer bei der Finanzierung unterstützte und mit Kreditgebern in Kontakt stand, schließt es im Übrigen nicht aus, dass er insoweit, wie vom FG angenommen, als Subunternehmer der die Provisionen zahlenden Bauträger lediglich mit einem Teil der mit dem Kreditvertrag verbundenen Sacharbeit betraut war. Nach der Entscheidung des EuGH –Ludwig– (Slg. 2007, I-5083, BFH/NV Beilage 2007, 398) handelt es sich aber nicht um eine Vermittlungstätigkeit, wenn eine der Vertragsparteien einen Subunternehmer mit einem Teil der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit betraut.

Der Streitfall unterscheidet sich auch von dem vom Kläger angeführten Urteil des FG Münster vom 4. September 2007  15 K 6100/04 U (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1993), denn dort hatte die Außenprüfung ausdrücklich festgestellt, dass es Aufgabe des Klägers war, durch die Vermittlung von Krediten die Finanzierung von Grundstücksverkäufen sicherzustellen. Streitig war lediglich, ob er die Vermittlung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung oder im Namen und für Rechnung einer Immobilienfirma ausgeführt hatte.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, den Kontakt von Kreditnehmern zumindest zu einem der Kreditgeber über die Versicherungsagentur X hergestellt zu haben, ist das FG diesbezüglich zu der Überzeugung gelangt, dass er auch insoweit lediglich Hilfstätigkeiten ausgeübt habe, zwischen ihm und der Versicherung keine wie auch immer geartete Beziehung bestanden habe und dass er demnach nicht als Versicherungsvermittler tätig geworden sei.