Liebhaberei bei Verlusten

Werden aus der Aufstellung von Automaten Verluste erzielt, kann auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht nur geschlossen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass für die Hinnahme der Verluste persönliche Gründe ausschlaggebend waren.

Unterlässt der Steuerpflichtige nach Erzielung langjähriger Verluste geeignete Umstrukturierungsmaßnahmen, ist darin ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu sehen. An die Feststellung persönlicher Motive, die den Steuerpflichtigen trotz überwiegender Verluste zur Weiterführung des Unternehmens bewogen haben, sind in einem solchen Fall keine hohen Anforderungen zu stellen.

BFH Urteil vom 19.03.2009 IV R 40/06 BFH NV 2009 S. 1115