Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind nach § 5 Abs. 4 EStG steuerlich nicht mehr zulässig.

Im vorliegenden Fall hatte ein Kraftfahrzeughändler, der an einen Leasingunternehmer Neuwagen verkauft hat, die Rückkaufverpflichtung der Neuwagen, nach Ablauf der Leasingvertragsdauer bewertet und als Rückstellung erfasst. Bei der Rückstellung handelt es sich um drohende Verluste aus schwebenden Geschäften im Sinne des § 5 Abs. 4 a EStG, die in der Steuerbilanz nicht mehr erfasst werden können.

Die Regelung des § 5 Abs. 4 a EStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Insbesondere liegt in der unterschiedlichen Behandlung von Verlustrückstellung einerseits und hiervon abzugrenzenden Verbindlichkeitsrückstellung andererseits kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor.
Nach § 5 Abs. 4 a EStG ist nur die Passivierung der drohenden Verluste steuerlich untersagt.

Der eingetretene Verlust ist im Falle der Realisierung aber als Aufwand zu erfassen und steuermindernd zu berücksichtigen, Finanzgericht Bremen, Urteil vom 14.01.2004, 2 K 2190/02, EFG 2004 Seite 638, Nichtzulassungsbeschwerde wurde aber eingelegt.

Ergänzung:
BFH hat in 2008 die Rückstellung durch Entscheidung steuerlich anerkannt und diese nicht als Rückstellungen aus drohenden Verlusten bewertet, so daß ein Abzug möglich ist.