Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung

Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung

BFH Beschluss vom 6.7.2010, XI B 91/09

Begründung:

n der Rechtsprechung des BFH ist ferner geklärt, dass die Angaben in einer Rechnung i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 UStG eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen müssen . Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.

Nach den Feststellungen des FG hat der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) am 2. März 1997 mit dem Computerprogramm, das er zur Rechnungserstellung nutzte, für seine damals bei ihm im Unternehmen angestellte Ehefrau zwei Aufstellungen über Leistungen an dem seiner Ehefrau gehörenden Gebäude gefertigt. Die Aufstellungen trugen zunächst das Datum 2. März 1997. Der Kläger übergab die Aufstellungen seiner Ehefrau, die das Datum 17. Dezember 1996 auf die ersten Seiten der Aufstellungen aufstempelte sowie handschriftlich Rechnungsnummern hinzufügte, die bereits für andere Rechnungen vergeben worden waren. Die Aufstellungen vom 2. März 1997 waren mit "Rechnung" überschrieben und an die Ehefrau gerichtet. Sie enthielten die Leistungsbeschreibungen Trockenbau sowie Dachklempnerarbeiten, Heizung, Solar- und Sanitärinstallation und keinen Leistungszeitraum.

Hierzu hat das FG in den Urteilsgründen u.a. ausgeführt, aus dem Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UStG folge, dass das Leistungsdatum grundsätzlich anzugeben sei, wie sich gerade auch im vorliegenden Fall zeige. Da die erkennbar anhand des auf den Folgeseiten aufgedruckten Datums am 2. März 1997 erstellten "Rechnungen vom 17. Dezember 1996" kein Leistungsdatum enthielten, bestehe eine Ungewissheit über das Rechnungsdatum. Es wäre damit aus den "Rechnungen" nicht ohne weiteres ersichtlich, wann die mit der Leistungserbringung zusammenhängende Umsatzsteuer und der damit korrespondierende Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden sein soll. Nur durch das im Rahmen eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens erlangte Wissen um die Leistungserbringung habe das FA nach Vorlage von Teilrechnungen aus den ermittelten Tatsachen den Schluss ziehen können, dass die Umsatzsteuer dem Besteuerungszeitraum 1996 und nicht dem Besteuerungszeitraum 1997 zuzuordnen sei.

Damit hat das FG angesichts der Besonderheiten des Streitfalls festgestellt, dass die Leistungsbeschreibung in den streitbefangenen Rechnungen eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen nicht ermöglicht. Über die Beurteilung des Streitfalls hinaus wird dadurch das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts nicht berührt.

Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung

Auch "Kleinstunternehmer" müssen – und können – in den von ihnen ausgestellten Rechnungen Angaben machen, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der von ihnen erbrachten Leistungen ermöglichen.

 Allgemeine Bezeichnungen wie "Trockenbauarbeiten", "Fliesenarbeiten" und "Außenputzarbeiten" reichen hierzu nicht aus.

BFH Beschluss vom 05.02.2010 – XI B 31/09 BFHNV 2010 S.962

 Begründung:

 Denn es geht im Streitfall um die Frage, welche Anforderungen zur Leistungsbeschreibung an eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung (§ 14 UStG) zu stellen sind.

 Es ist nämlich in ständiger Rechtsprechung des BFH geklärt, dass das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) Angaben tatsächlicher Art enthalten muss, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.

 Auch "Kleinstunternehmer" müssen –und können– in den von ihnen ausgestellten Rechnungen Angaben machen, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der von ihnen erbrachten Leistungen ermöglichen.

 Denn der BFH hat bereits entschieden, dass Bezeichnungen wie "Trockenbauarbeiten", "Fliesenarbeiten" und "Außenputzarbeiten" allein nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung genügen

 

Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen

Es ist geklärt, dass mangels ausreichender Leistungsbeschreibung kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, wenn die Leistung mit „Beratungsleistung“ bezeichnend ist und sich nicht aus den Rechnungsangaben leicht und eindeutig ergibt, über welche Leistung abgerechnet worden ist.

BFH Beschluss vom 16.12.2008 – VB 228/07 BFHNV 2009 S. 620 f.

 Begründung:

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH dient die Rechnung oder Gutschrift als Abrechnungspier für den Vorsteuerabzug als Belegnachweis. Das Abrechnungspapier muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen

Leistungsbeschreibung in der Rechnung

Die Leistungsbeschreibung “für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996” reicht nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt.

BFH Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 59/07

Erläuterung:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 59/07 entschieden, dass die Leistungsbeschreibung “für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996” in einer Rechnung nicht ausreicht, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt. Daher berechtigte im Streitfall diese Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug.
Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG 1993 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH muss das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.
Diesen Anforderungen genügt nach Auffassung des BFH nicht, dass eine Holding bzw. deren Niederlassung ohne Angabe ihres Geschäftsgegenstands mit der nichtssagenden Formulierung über “technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996” abgerechnet hat. Das Attribut “technisch” – so der BFH – bezeichne eine unbestimmte Vielzahl unterschiedlicher Leistungen.
Ferner sei eine hinreichende Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht nicht möglich, weil in der Rechnung für das gesamte Kalenderjahr 1996 abgerechnet worden sei. Im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichte Unterlagen könnten zur Ergänzung der Leistungsbeschreibung nicht herangezogen werden, weil auf sie in der Rechnung nicht Bezug genommen worden sei. Schließlich habe die Klägerin vorgetragen, die mit der Rechnung abgerechneten Leistungen zunächst selbst verwechselt zu haben.