Vorläufige Steuerfestsetzung bei nachrangigen Fragen der Liebhaberei

Eine nach § 165 AO vorläufige Steuerfestsetzung kommt nur in Betracht, wenn trotz angemessener Bemühungen des FA, den Sachverhalt aufzuklären, eine Unsicherheit in tatsächlicher Hinsicht bleibt, die entweder zurzeit nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten behoben werden kann.

Nachrangige Ermittlungen und Nachprüfungen können dennoch zurückgestellt werden, solange offen ist, ob ihnen bei der Steuerfestsetzung überhaupt eine Bedeutung zukommt, und zwar unabhängig davon, ob sich diese nachrangigen Fragen bei späterer Beurteilung als einfach oder schwierig herausstellen.

BFH Beschluss vom 13.10.2009 – X B 55/09 BFH NV 2010 S. 168 f.

Begründung:

Es entspricht  der ständigen Rechtsprechung, dass die Finanzbehörde in mehrfacher Hinsicht einen Ermessensspielraum hat, wenn in tatsächlicher Hinsicht Ungewissheiten über die Voraussetzungen des gesetzlichen Steuertatbestandes bestehen. Sie kann sich dafür entscheiden, die in den tatsächlichen Voraussetzungen ungeklärte Einkunftsquelle aus der Besteuerung gänzlich auszuklammern oder (gemäß der abgegebenen Steuererklärung) in die Steuerfestsetzung einbeziehen.

Zwar besteht die aus § 88 AO folgende amtliche Ermittlungspflicht unbeschadet des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO. Deshalb kommt eine vorläufige Steuerfestsetzung nur dann in Betracht, wenn trotz angemessener Bemühungen des FA, den Sachverhalt aufzuklären, eine Unsicherheit in tatsächlicher Hinsicht bleibt, die entweder zur Zeit nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten behoben werden kann.

Allerdings können nachrangige Ermittlungen und Nachprüfungen zurückgestellt werden, solange offen ist, ob ihnen bei der Steuerfestsetzung überhaupt eine Bedeutung zukommt und zwar unabhängig davon, ob sich diese nachrangigen Fragen bei späterer Beurteilung als einfach oder schwierig herausstellen. Geht das FA deshalb davon aus, dass die für den Steuerpflichtigen negative Beantwortung der (in tatsächlicher Hinsicht ungewissen) Hauptfrage, nämlich die Bejahung der Liebhaberei, Ermittlungs- und Prüfungshandlungen in Bezug auf alle nachrangigen Fragen überflüssig machen würde, und entschließt es sich daher, die nachrangigen Fragen zunächst nicht zu überprüfen, sondern in den Vorbehalt der vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 AO einzubeziehen, bewegt es sich im Rahmen eines von § 165 Abs. 1 und 2 AO abgedeckten Ermessensspielraums.

Wird mit der vorläufigen Steuerfestsetzung zunächst entsprechend den rechtlichen Vorstellungen des Steuerpflichtigen verfahren, darf er in den nachrangigen Einzelfragen auch dann nicht mit einem Fortbestand der in der vorläufigen Steuerfestsetzung vom FA hingenommenen rechtlichen Beurteilung rechnen, wenn sich das FA in der vorrangigen Hauptfrage nach Beseitigung der tatsächlichen Ungewissheit anders entscheidet. Dementsprechend musste auch den Klägern im Streitfall bewusst sein, dass das FA den Umstand, ob Umsatzsteuerzahlungen bzw. -erstattungen zutreffend als Betriebsausgaben bzw. -einnahmen erfasst worden sind, überprüfen wollte, wenn es sich bei der Tätigkeit des Klägers nicht um eine steuerrechtlich irrelevante Liebhaberei handelt.

Vorläufige Steuerfestsetzung bei nachrangigen Fragen der Liebhaberei

Eine nach § 165 AO vorläufige Steuerfestsetzung kommt nur in Betracht, wenn trotz angemessener Bemühungen des FA, den Sachverhalt aufzuklären, eine Unsicherheit in tatsächlicher Hinsicht bleibt, die entweder zurzeit nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten behoben werden kann.

Nachrangige Ermittlungen und Nachprüfungen können dennoch zurückgestellt werden, solange offen ist, ob ihnen bei der Steuerfestsetzung überhaupt eine Bedeutung zukommt, und zwar unabhängig davon, ob sich diese nachrangigen Fragen bei späterer Beurteilung als einfach oder schwierig herausstellen.

BFH Beschluss vom 13.10.2009 – X B 55/09 BFH NV 2010 S. 168 f.

Begründung:

Es entspricht  der ständigen Rechtsprechung, dass die Finanzbehörde in mehrfacher Hinsicht einen Ermessensspielraum hat, wenn in tatsächlicher Hinsicht Ungewissheiten über die Voraussetzungen des gesetzlichen Steuertatbestandes bestehen. Sie kann sich dafür entscheiden, die in den tatsächlichen Voraussetzungen ungeklärte Einkunftsquelle aus der Besteuerung gänzlich auszuklammern oder (gemäß der abgegebenen Steuererklärung) in die Steuerfestsetzung einbeziehen.

Zwar besteht die aus § 88 AO folgende amtliche Ermittlungspflicht unbeschadet des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO. Deshalb kommt eine vorläufige Steuerfestsetzung nur dann in Betracht, wenn trotz angemessener Bemühungen des FA, den Sachverhalt aufzuklären, eine Unsicherheit in tatsächlicher Hinsicht bleibt, die entweder zur Zeit nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten behoben werden kann.

Allerdings können nachrangige Ermittlungen und Nachprüfungen zurückgestellt werden, solange offen ist, ob ihnen bei der Steuerfestsetzung überhaupt eine Bedeutung zukommt und zwar unabhängig davon, ob sich diese nachrangigen Fragen bei späterer Beurteilung als einfach oder schwierig herausstellen. Geht das FA deshalb davon aus, dass die für den Steuerpflichtigen negative Beantwortung der (in tatsächlicher Hinsicht ungewissen) Hauptfrage, nämlich die Bejahung der Liebhaberei, Ermittlungs- und Prüfungshandlungen in Bezug auf alle nachrangigen Fragen überflüssig machen würde, und entschließt es sich daher, die nachrangigen Fragen zunächst nicht zu überprüfen, sondern in den Vorbehalt der vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 AO einzubeziehen, bewegt es sich im Rahmen eines von § 165 Abs. 1 und 2 AO abgedeckten Ermessensspielraums.

Wird mit der vorläufigen Steuerfestsetzung zunächst entsprechend den rechtlichen Vorstellungen des Steuerpflichtigen verfahren, darf er in den nachrangigen Einzelfragen auch dann nicht mit einem Fortbestand der in der vorläufigen Steuerfestsetzung vom FA hingenommenen rechtlichen Beurteilung rechnen, wenn sich das FA in der vorrangigen Hauptfrage nach Beseitigung der tatsächlichen Ungewissheit anders entscheidet. Dementsprechend musste auch den Klägern im Streitfall bewusst sein, dass das FA den Umstand, ob Umsatzsteuerzahlungen bzw. -erstattungen zutreffend als Betriebsausgaben bzw. -einnahmen erfasst worden sind, überprüfen wollte, wenn es sich bei der Tätigkeit des Klägers nicht um eine steuerrechtlich irrelevante Liebhaberei handelt.

Liebhaberei bei Verlusten

Werden aus der Aufstellung von Automaten Verluste erzielt, kann auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht nur geschlossen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass für die Hinnahme der Verluste persönliche Gründe ausschlaggebend waren.

Unterlässt der Steuerpflichtige nach Erzielung langjähriger Verluste geeignete Umstrukturierungsmaßnahmen, ist darin ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu sehen. An die Feststellung persönlicher Motive, die den Steuerpflichtigen trotz überwiegender Verluste zur Weiterführung des Unternehmens bewogen haben, sind in einem solchen Fall keine hohen Anforderungen zu stellen.

BFH Urteil vom 19.03.2009 IV R 40/06 BFH NV 2009 S. 1115

 

 

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Betriebs einer Pferdezucht

Eine Kommanditgesellschaft, die nachhaltig mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen, eine Pferdezucht betreibt, ist umsatzsteuerrechtlich Unternehmer, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.

Der Betrieb einer Pferdezucht in größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen dient bei typisierender Betrachtung nicht in vergleichbarer Weise wie die ausdrücklich in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Gegenstände (Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjacht) einer überdurchschnittlichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung.

Die Voraussetzungen eines sog. Repräsentationseigenverbrauchs liegen in einem derartigen Fall nicht vor

BFH Urteil vom 12. Februar 2009 V R 61/06

Erläuterungen:

Eine Kommanditgesellschaft (KG), die eine Pferdezucht betreibt, ist auch bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht umsatzsteuerrechtlich Unternehmer und kann die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. Februar 2009 V R 61/06.

Im Streitfall betrieb eine KG – mit ständigen Verlusten – eine Pferdezucht. Das Finanzamt setzte im Umsatzsteuerbescheid für 1999 für die Zeit bis zum 31. März 1999 einen sog. Repräsentationseigenverbrauch fest und ließ die auf den Zeitraum ab 1. April 1999 entfallenen Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zu weil die KG Aufwendungen getätigt habe, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fielen. Die dort genannten Repräsentationsaufwendungen (z.B. für Jagd, Fischerei, Segel oder Motorjacht) dürfen einkommensteuerlich wegen ihres Zusammenhangs mit der privaten Lebensführung nicht abgezogen werden. Umsatzsteuerlich dürfen die in Rechnung gestellten Vorsteuern die Umsatzsteuerschuld nicht mindern.

Der BFH entschied, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG seien im Streitfall nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung diene zwar beispielsweise auch ein aus Repräsentationsgründen unterhaltenes Rennpferd "ähnlichen Zwecken" wie die ausdrücklich in dieser Vorschrift genannten Gegenstände Jagd, Fischerei, Segel oder Motorjacht. Damit sei der vorliegende Streitfall aber nicht vergleichbar. Der Betrieb einer Pferdezucht in größerem Umfang mit erheblichen (sechsstelligen) Umsätzen pro Jahr diene bei typisierender Betrachtung nicht einer überdurchschnittlichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung.

Liebhaberei Totalgewinnprognose

In die Totalgewinnprognose sind Gewinne und Verluste eines Unternehmens von der Gründung bis zur Betriebsveräußerung einzubeziehen. Das Streben nach einem finanzwirtschaftlichen Überschuss (Cash-flow) reicht ebenso wenig wie das Streben nach Kostendeckung aus, eine Gewinnerzielungsabsicht zu begründen. Betriebswirtschaftliche Grundsätze einer gewinnorientierten Unternehmensführung können schon deshalb bei der Frage, ob ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird, nicht übernommen werden, weil steuerlich die Aufwendungen der Vergangenheit nicht irrelevant sind. Über die Abschreibungen haben sie vielmehr Auswirkungen auch auf steuerliche Gewinne zukünftiger Veranlagungszeiträume. Fehlende Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste und das unveränderte Beibehalten eines verlustbringenden Geschäftskonzepts sind gewichtige Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht. An die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind in diesen Fällen keine hohen Anforderungen zu stellen.

BFH Beschluss vom 24.09.2008 – X B 86/07 BFH/NV 2009 S. 18 ff.

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Wird eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet und können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, ist ihr Vermieten mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar, so dass die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose überprüft werden muss.

BFH Urteil vom 19. August 2008 IX R 39/07

Erläuterungen:
Mit Urteil vom 19. August 2008 (IX R 39/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu der Frage Stellung genommen, welche Anforderungen an die Feststellung einer Einkünfteerzielungsabsicht bei nicht ganzjährig vermieteten Ferienwohnungen zu stellen sind.
Bei einer auf Dauer angelegten Wohnungsvermietung geht das Einkommensteuergesetz nach der ständigen Rechtsprechung des BFH typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen aus, einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Vermietet der Steuerpflichtige eine Ferienwohnung im ganzen Jahr – bis auf ortsübliche Leerstandszeiten – an wechselnde Feriengäste und nutzt sie nicht selbst, so ist dieses Verhalten einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit vergleichbar; denn es zeigt in nachprüfbarer Weise, dass der Steuerpflichtige die Ferienwohnung in geeigneter Form am Markt angeboten hat. Wird nun – wie zumeist – eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet, so kommt es für die Vergleichbarkeit mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit darauf an, dass die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – abgesehen von Vermietungshindernissen – nicht erheblich (d.h. um mindestens 25%) unterschritten wird. Ist das der Fall, muss die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose ebenso überprüft werden, wie wenn ortsübliche Vermietungszeiten von vornherein nicht festgestellt werden können. Die Feststellungslast trägt der Steuerpflichtige.
So entschied der BFH mit Urteil vom 19. August 2008 in einem Fall, in dem die Klägerin in einem Erholungsort, für den (offizielle) ortsübliche Vermietungszeiten nicht feststellbar waren, Ferienwohnungen an ständig wechselnde Gäste jeweils weniger als 100 Tage im Jahr vermietete und in der übrigen Zeit hierfür bereit hielt. Der BFH gab die Sache an das Finanzgericht nicht zuletzt deshalb zurück, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, trotz des Fehlens offizieller Belegungszahlen selbst ortsübliche Vermietungszeiten durch eine repräsentative Aufstellung darzulegen.

Liebhaberei bei einem Architekten

Auch ein Architekt kann seine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben, wenn er Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hinnimmt (Anschluss an BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276).
(BFH Urteil vom 12. September 2002 IV R 60/01