Pflicht zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle kann nicht passiviert werden.

Die Verpflichtung, Angestellten im Krankheitsfalle das Gehalt für eine bestimmte Zeit weiter zu zahlen, ist weder als Verbindlichkeit aufgrund eines Erfüllungsrückstandes auszuweisen, noch führt sie zu einem drohenden Verlust aus dem schwebenden Arbeitsverhältnis und kann somit nicht als Rückstellung berücksichtigt werden.

(BFH, Urteil vom 27.06.2001, I R 11/00, Deutsches Steuerrecht E 2001, Seite 1014).

Aufgrund der Unbestimmtheit der Leistungen und des Zeitraums hat der Bundesfinanzhof eine Rückstellungsbildung abgelehnt.