Verjährung von Lohnsteueransprüchen nach Betriebsprüfung

Die Festsetzungsfrist für einen Lohnsteuerhaftungsbescheid endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer. Für den Beginn der die Lohnsteuer betreffenden Festsetzungsfrist ist die Lohnsteueranmeldung (Steueranmeldung) und nicht die Einkommensteuererklärung der betroffenen Arbeitnehmer maßgebend.

BFH, Urteil vom 06.03.2008, VI R 5/05 BFH – PR 2008 S. 345 f.

Begründung:
Zutreffend hebt der Bundesfinanzhof hervor, dass es für die Verjährung der Lohnsteuerhaftung grundsätzlich nicht auf die Verjährung der Einkommensteueransprüche des/der Arbeitnehmer ankommt. Entscheidend ist, ob und wann der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung abgegeben hat.

Dessen ungeachtet kann allerdings ein Haftungsbescheid nach § 191 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 AO nicht mehr ergehen, soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann.