Die vom Arbeitgeber ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung erbringt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung lediglich einen widerlegbaren Beweis; das FA ist an ihren Inhalt nicht gebunden.
Berichtigt der Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung, die weder einbehaltene noch an das FA abgeführte Beträge unzutreffend als Lohnsteuer ausweist, handelt es sich nicht um eine Änderung des Lohnsteuerabzugs i.S. des § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG.
BFH Beschluss vom 18.08.2011 – VII B 9/11 BFHNV 2011 S. 2042
Begründung:
Die bezeichneten Rechtsfragen gehen in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass ein Arbeitgeber Lohnsteuer in nicht zutreffender Höhe vom Arbeitslohn einbehalten und beim Finanzamt angemeldet hat. Nach den Feststellungen des FG im Streitfall, an die der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 118 Abs. 2 FGO), hat die Arbeitgeberin jedoch für die Monate Juli bis September 2005 weder Lohnsteuer einbehalten noch beim FA angemeldet. Sie hat lediglich am Ende des Arbeitsverhältnisses über die während der genannten Monate den Klägern gezahlten Löhne sowie die einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge eine unzutreffende Bescheinigung ausgestellt.
Anders als die Beschwerde offenbar meint, ist das FA bei der Veranlagung eines Arbeitnehmers zur Einkommensteuer auch nicht verpflichtet, die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene Lohnsteuer als die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen. Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) –und ist daher nicht klärungsbedürftig–, dass die Lohnsteuerbescheinigung lediglich einen widerlegbaren Beweis im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erbringt und somit bei der Veranlagung keine Bindung an ihren Inhalt besteht.