Lohnzahlung Dritter

Die Zuwendung eines Dritten kann ausnahmsweise Arbeitslohn sein, wenn sie als Entgelt für eine Leistung beurteilt werden kann, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder e

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten setzen die zweckbestimmte Verknüpfung der Vergütung mit der Tätigkeitsdauer voraus, indem sich nämlich aus den Umständen der Zahlungen ergibt, dass mit ihnen gerade eine mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll.

BFH Urteil vom 07.08.2014 – VI R 57/12 BFHNV 2015 S. 181

Begründung:

Streitig ist die einkommensteuerrechtliche Behandlung einer Zuwendung der ehemaligen Konzernmuttergesellschaft des Arbeitgebers an dessen Arbeitnehmer.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) behandelte in dem an den Kläger gerichteten Einkommensteuerbescheid des Streitjahrs die Zahlung in Höhe von 5.200 EUR als einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn. Nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren wandte sich der Kläger dagegen mit der Klage.
Die Revision ist weder im Hauptantrag noch im Hilfsantrag begründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die streitige Zuwendung in Höhe von 5.200 EUR als Arbeitslohn des Klägers zu erfassen ist und sie auch keinem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG unterliegt.

Wie das Gericht zu dem nämlichen Grundsachverhalt, bei dem ebenfalls die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Zuwendung der B-GmbH an einen Arbeitnehmer in Höhe von 5.200 EUR streitig gewesen war, entschieden hat, kann ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten Arbeitslohn anzunehmen sein, wenn die Zuwendung ein Entgelt “für” eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Dagegen liegt dann kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird; Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gründet.

Nach diesen Grundsätzen hat das FG eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es gelangte dabei zu der Überzeugung, dass das FA zu Recht die Zuwendung als einen durch das Dienstverhältnis des Klägers veranlassten und daher lohnsteuerpflichtigen Vorteil qualifiziert habe. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich weder in materiell-rechtlicher Hinsicht noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
Zutreffend hat das FG auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung des erkennenden Senats verwiesen, dass Arbeitslohn auch bei einer Zuwendung Dritter vorliegen könne, soweit sie ein Entgelt “für” eine Leistung sei, die Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringen, erbracht haben oder erbringen sollen. Die dafür vom FG herangezogenen tatsächlichen Umstände, dass nämlich ausschließlich die 167 Arbeitnehmer der A-GmbH einschließlich der Geschäftsführer eine Zuwendung erhalten hätten, diese Zuwendungen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden der Anteilsveräußerung stünden, mit Bonuszahlungen vergleichbar seien und auch ausweislich des Schreibens vom 12. März 2007 in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung gestanden hätten, tragen diese Würdigung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise.

Das FG konnte dabei sowohl die Aussage des Zeugen G, wonach er niemandem erzählt habe, dass die Zuwendung ein Entgelt für eine Leistung sei, sondern eine Schenkung sein solle, in seine Würdigung einfließen lassen wie auch den Umstand, dass ausweislich der Pressemitteilung der B-GmbH vom 15. März 2007 die Zahlungen an die Belegschaft über insgesamt 2,8 Mio. EUR als außerordentliche Anerkennung für die geleistete Arbeit erfolgt seien.

Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten, wonach die Zahlung nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe, sondern unabhängig davon eine eigenständige Schenkung darstelle, unerheblich seien, weil es insoweit entscheidend auf die vorgefundenen objektiven Tatumstände ankomme, die vom FG als Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen seien. Daran wird festgehalten. Angesichts dessen steht der vom FG im konkreten Streitfall getroffenen Würdigung aus revisionsrechtlicher Sicht auch nicht die Aussage entgegen, dass der Zeuge G den Kläger persönlich nicht gekannt und den Kläger am Tag der Übergabe des Briefumschlags auch nicht kennengelernt habe.

Als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG kommen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nur Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Die besondere Steuerberechnung für außerordentliche Einkünfte bezweckt, erhöhte Steuerbelastungen durch Zusammenballung der in § 34 Abs. 2 EStG genannten Arten von Einkünften abzumildern. Angesichts dieses Regelungszwecks genügt es entgegen dem Revisionsvorbringen nicht, dass ein Arbeitnehmer länger als zwölf Monate für seinen Arbeitgeber tätig war. Die Zahlung muss vielmehr Entgelt für die mehrjährige Tätigkeit gewesen sein. Entscheidend ist daher die zweckbestimmte Verknüpfung der Vergütung mit der Tätigkeitsdauer, dass nämlich Vergütungen nur dann “für mehrjährige Tätigkeiten” gewährt werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass mit ihnen gerade diese mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll.
Auf diese Rechtsmaßstäbe hat das FG seine Entscheidung gestützt; es gelangte auf dieser Grundlage zu der Würdigung, dass im Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche mehrjährige Tätigkeit vorlägen. Denn im Streitfall waren die Zuwendungen gerade nicht nach der Dauer der Firmenzugehörigkeit bemessen. Das FG hat insoweit ausdrücklich auf die Aussage des Zeugen G Bezug genommen, wonach die Zuwendung selbst wie auch deren Höhe nicht von der Dauer der Firmenzugehörigkeit abhängig gewesen seien und alle zum Zeitpunkt des Kaufvertrags noch bei der A-GmbH Beschäftigten Zuwendungen erhalten hätten, ohne dass die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Rolle gespielt hätte. Der Zeuge habe die Zuwendung als Bonuszahlung oder einmalige Prämie betrachtet, bei der es der B-GmbH letztlich darum gegangen sei, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der A-GmbH an dem erfolgreichen Anteilsverkauf zu beteiligen, um damit zu zeigen, dass die B-GmbH keine “Heuschrecke” sei. Die Mitarbeiter sollten mithin an einem besonderen Ereignis teilhaben. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich in keiner Weise zu beanstanden.