Keine Betriebsausgaben für Luxushandy

Die Anschaffung eines Handys in Höhe von 5200 € kann als unangemessen und damit als nicht anziehbar deklariert werden.

FG Rheinland – Pfalz Urteil vom 14. Juli 2011,: 6 K 2137/10

Begründung:

Der Frage, ob Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, nach allgemeiner Ver-kehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien, müsse – unter Beachtung der gesetzlichen Regelung des Einkommensteuergesetzes – auf die Anschauung breitester Bevölkerungskreise abgestellt werden. Die Anschauung breitester Bevölkerungskreise sei eine gerichtsbekannte Tatsache. Eine betriebliche Veranlassung zur Anschaffung des Handys sei wegen der zahnärztlichen Bereitschaftsdienste zwar unbestritten. Für die beruflichte Tätigkeit des Klägers hätte es allerdings ausgereicht, wenn er seine Erreichbarkeit an den 2-3 Bereitschaftswochenenden durch ein gewöhnliches Mobilfunkgerät sicher gestellt hätte. Gründe dafür, dass ein Gerät mit einem besonders guten Empfang notwendig gewesen sei, seien nicht vorgetragen worden.

Dass sich der Kläger zum Erwerb eines handgefertigten hochwertigen Telefons eines Luxusherstellers mit über die bloße Funktionsfähigkeit als Telefon hinausgehenden Eigenschaften entschieden habe, sei jedenfalls nicht allein durch betriebliche Notwendigkeiten zu erklären. Die Aufwendungen seien auch unangemessen. Sie berührten so stark die Lebensführung des Klägers, dass die betriebliche Veranlassung dabei vollständig zurück träte.

Setze man den Preis für ein Mobiltelefon mit dem Beklagten zum – insoweit unbestrittenen – Preis von 300.- € an, so ergäbe sich im Verhältnis zum streitgegenständlichen Handy ein betrieblicher Veranlassungsanteil von 5,8%. Entsprechend der zu § 12 des Einkommensteuergesetzes nach der Rechtsprechung aufgestellten Grenze von 10% sei dieser betriebliche Veranlassungsanteil derart gering, dass er zu vernachlässigen sei.

Eine Prüfung der Angemessenheit im Verhältnis zum Jahresumsatz des Klägers könne daher unterbleiben. Im Hinblick auf die vorgetragene hochwertige Praxisausstattung entfalte das Mobiltelefon keinen Beitrag zur Behandlung, es werde auch nicht im Vorfeld der Behandlung sichtbar.

Die vom Gericht vertretene Auffassung entspreche auch der Anschauung breitester Bevölkerungskreise. Aus deren Sicht sei es nicht nachvollziehbar, wa-rum ein Zahnarzt ein Luxushandy zur Sicherstellung seiner Erreichbarkeit erwerben müsse, wo er dies auch zu einem wesentlich geringeren Preis erreichen könne.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.