Mahlzeiten Gestellung auf Oftshore- Plattform sind kein Arbeitslohn

Die unentgeltliche Mahlzeitengestellung für Mitarbeiter, die auf einer Offshore-Plattform im Schichtbetrieb eingesetzt werden, führt dann nicht zu Arbeitslohn, wenn die betrieblichen Gegebenheiten und Abläufe es ausschließen, sich die Mitarbeiter selbst versorgen können und die Gemeinschaftsverpflegung im Rahmen der üblichen Verpflegung bleibt. Die besonderen Bedingungen auf einer Offshore Plattform führen zu einem temporär begrenzt außergewöhnlichen Arbeitseinsatz.

Finanzgericht Hamburg Urteil vom 17.9.2015 – 2 K 54/15

Begründung:

bei der unentgeltlichen Mahlzeitengestellung an Mitarbeiter auf der Plattform handelt sich nicht um Arbeitslohn. Im vorliegenden Fall überwiegt aber das betriebliche Interesse gegenüber dem Vorteil der Beschäftigten. Die Rechtsprechung des BFH lässt diese Ausnahmen zu, wenn die Mahlzeiten während der Arbeit überwiegend betriebsfunktionalen Zielsetzungen dienen. So geschieht Beispiel die Bewirtung anlässlich von gewöhnlichen Veranstaltungen ganz überwiegend eigene Interesse des Arbeitgebers außerhalb von herkömmlichen Betriebsveranstaltung liegt kein unentgeltliche zu Wendung vor, wenn im Raben eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (zum Beispiel Dienstbesprechungen, Fortbildungsveranstaltungen, unerwarteter Arbeitsanfall) die unentgeltliche Überlassung des Essens der Beschleunigung des Arbeitsablaufes dient, so dass ein Belohnungscharakter verneint werden kann. Dabei muss das überlassene Essen einfach und nicht aufwändig sein.

Unabhängig von einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz hält der BFH betriebs- funktionalen Zwangslagen beispielsweise in der Fluss – bzw. hoch Seeschifffahrt für möglich, aufgrund derer die unentgeltlichen Zuwendung von Mahlzeiten an Bord personal kein Arbeitslohn darstellt. Daran gemessen stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ganz überwiegend aus eigenbetrieblichen Interesse unentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung bei Würdigung aller Umstände sind die unentgeltlichen Mahlzeiten keine Ent – oder Belohnung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.