Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens

Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. setzt voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.

Das Regelbeispiel des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. sieht keine bestimmte zeitliche Abfolge vor; ein Verlust der wirtschaftlichen Identität der Kapitalgesellschaft kann auch eintreten, wenn die Betriebsvermögenszuführung vor der Anteilsübertragung erfolgt. Jedenfalls dann, wenn mit dem Anteilseignerwechsel ein Branchenwechsel einhergeht, reicht es für den erforderlichen sachlichen Zusammenhang aus, wenn der neue Anteilseigner im Zeitpunkt seines Anteilserwerbs den objektiv vorhandenen sachlichen Zusammenhang zwischen seinem Anteilserwerb und einer vorangegangenen Zuführung neuen Betriebsvermögens erkennt, billigt und sich in dem Sinne zu eigen macht, dass er mit der erworbenen Gesellschaft in dem neu begonnenen Geschäftsbereich zu arbeiten beginnt.

BFH Urteil vom 23.02.2011 – I R 8/10 BFH NV 2011 S. 1188 ff.

Anteilsübertragung im Gesellschafterkreis als Mantelkauf

Eine Anteilsübertragung im Gesellschafterkreis ist vom Tatbestand des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 2002 erfasst; dies gilt auch dann, wenn der Übertragende die Anteile vormals vom Erwerber erworben hatte.

BFH Beschluss vom 17.05.2010 – I R 57/09 BFH NV 2010 S. 1859f

Begründung:

Die Anteilsübertragung von Gesellschafter Y an Gesellschafter X kann nicht insoweit als unschädlich angesehen werden, als Y Anteile zuvor von X erworben hatte. Dass der Übertragung eine Rückabwicklung der früheren Übertragung zugrunde gelegen hat, die aus dem Tatbestand des § 8 Abs. 4 KStG 2002 ausgeschlossen werden könnte ist vom Gericht nicht festgestellt worden.

Erhöhung des Umlaufvermögens ohne Branchenwechsel im Rahmen eines Mantelkaufs

Eine Kapitalgesellschaft verliert nicht ihre wirtschaftliche Identität, wenn durch laufenden Geschäftsbetrieb das Umlaufvermögen (Forderungen) sich erhöht. Dieses gilt aber nur, wenn der Unternehmensgegenstand innerhalb der selben Branche fortgeführt wird.

 Finanzgericht Köln Urteil vom 12. Februar 2009 13 K 787/05 Revision eingelegt EFG 2009 S. 967ff.

Mantelkaufregelungen teilweise verfassungswidrig

Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 54 Abs. 6 KStG insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als § 8 Abs. 4 KStG 1996 für Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität vor dem 1. Januar 1997 verloren haben, bereits 1997 anzuwenden ist, dagegen für Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6. August verloren haben, erst im Jahr 1998.
BFH Beschluss vom 8. Oktober 2008 I R 95/04
Erläuterungen:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in zwei Entscheidungen mit der Verfassungsmäßigkeit der sog. Mantelkaufregelungen im Körperschaftsteuergesetz (KStG) beschäftigt und in einem der Fälle wegen einer verfassungswidrigen Rückwirkung das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen.
Verfügt eine Kapitalgesellschaft über Verlustvorträge und werden ihre Anteile veräußert, befürchtet der Gesetzgeber einen missbräuchlichen Handel mit den Verlusten, den sog. Mantelkauf. § 8 Abs. 4 und seit 2008 § 8c KStG blockieren deswegen den steuerlichen Abzug solcher Verluste wegen fehlender wirtschaftlicher Identität der Kapitalgesellschaft vor und nach dem Anteilseignerwechsel. Diese Paragraphen wurden in der Vergangenheit immer wieder verschärft, was gesetzliche Übergangsvorschriften erforderte. Bei der grundlegenden Regelungsverschärfung des § 8 Abs. 4 KStG 1996 im Jahr 1997 war danach (gemäß § 54 Abs. 6 KStG 1996) wie folgt zu unterscheiden:
• Für sog. Altverluste, welche vor 1997 aufgelaufen waren, galten die strengeren Neuregelungen erstmals vom Veranlagungszeitraum 1997 an.
• Gleiches galt auch für Verluste, welche im Jahre 1997 nach dem 6. August, dem Tag der Beschlussfassung über die Neuregelungen durch den Deutschen Bundestag, aufgelaufen waren.
• Für Verluste, welche im Jahre 1997 vor dem 6. August aufgelaufen waren, galten die Neuregelungen aus Gründen des Vertrauensschutzes hingegen erstmals vom Veranlagungszeitraum 1998 an.
Der BFH hatte nun zum einen über das Inkrafttreten der Neuregelungen für ‚Altverluste’ und zum anderen für solche Verluste zu entscheiden, die vor dem 6. August 1997 erwirtschaftet worden waren:
• Die Übergangsregelung für die Altverluste hält er für verfassungswidrig. Sie behandle die Altverluste für das Jahr 1997 ohne sachlichen Grund anders als jene Verluste, die im Jahre 1997 bis zum 6. August aufgelaufen sind. Darin liege ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot, „folgerichtige“ Regelungen zu schaffen. Beide Sachverhalte verdienten denselben Vertrauensschutz. Der BFH hat deswegen in diesem Punkt durch Beschluss vom 8. Oktober 2008 I R 95/04 das BVerfG angerufen.
• Hinsichtlich derjenigen Verluste, die im Jahre 1997 vor dem 6. August entstanden waren, hält er die Übergangsregelung für die Neuregelung hingegen für verfassungsgemäß. Er beanstandet es im Urteil vom 27. August 2008 I R 78/01 nicht, dass die Verluste danach vom Jahre 1998 an nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden dürfen. Insbesondere erkennt er darin keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot neuer Gesetze. Bei Vorschriften, die der Missbrauchsabwehr dienten, müsse jederzeit mit einem einschränkenden Eingreifen des Gesetzgebers gerechnet werden. Der Steuerpflichtige, der in der Vergangenheit entsprechend disponiert habe, könne deshalb nicht auf den Fortbestand der bisherigen Regelung für alle Zeiten vertrauen.
Dem Ausgang dieser Verfahren kommt für eine Vielzahl offener Fälle zum Mantelkauf im besonderen und für Übergangsregelungen im allgemeinen nach wie vor aktuelle Bedeutung zu.

Zuführung neues Betriebsvermögen bei Mantelkauf

Überwiegend neues Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 liegt vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen übersteigt. Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht

Innenfinanzierte Anschaffungen führen jedenfalls dann zu neuem Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999, wenn es sich um einen Fall des Branchenwechsels handelt.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 5.6.2007, I R 106/05

Nach § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) kann der Verlust einer Körperschaft steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn die Körperschaft nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit jener Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Voraussetzung für die wirtschaftliche Identität ist u.a., daß die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu mit Urteil vom 5. Juni 2007 I R 106/05 entschieden, dass überwiegend neues Betriebsvermögen vorliegt, wenn das zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen übersteigt. Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen. Auch innenfinanzierte Anschaffungen führen jedenfalls dann zu neuem Betriebsvermögen, wenn es sich um einen Fall des Branchenwechsels handelt.

Der BFH bestätigt damit seine schon bisherige, enge Sichtweise und widerspricht der in diesem Punkt großzügigeren Verwaltungspraxis.

Nach der im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 soeben verabschiedeten zukünftigen Regelungslage in § 8c KStG scheitert der Verlustabzug, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Geschäftsanteile der Körperschaft an einen Erwerber übertragen werden; die Übertragung von mehr als 25 % der Anteile führt zu einem teilweisen Abzugsverbot. Auf das bisherige zusätzliche Erfordernis der Zuführung neuen Betriebsvermögens kommt es nicht mehr an.

Körperschaftsteuer Mantelkauf

Eine Reduzierung des Geschäftsbetriebs auf einen geringfügigen Teil der bisherigen Tätigkeit verbunden mit einer späteren Ausweitung auf eine völlig andersartige, wieder sehr viel umfangreichere Tätigkeit kann einen mit einer Einstellung und Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs i.S. von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG wirtschaftlich vergleichbaren Sachverhalt begründen, der zu einem Verlust der wirtschaftlichen Identität nach § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG a.F. führt.

Überwiegend neues Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. liegt vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen übersteigt. Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen .

Die Zuführung auch von Umlaufvermögen kann jedenfalls dann zu neuem Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. führen, wenn sie mit einem Branchenwechsel verbunden ist.

§ 8 Abs. 4 KStG a.F. schließt den Verlustabzug vom Zeitpunkt der Anteilsübertragung an aus. Zuvor festgestellte Verlustvorträge sind deshalb nur insoweit für den Verlustabzug heranzuziehen, als dieser vom anteiligen Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist, der auf den Zeitraum bis zur Anteilsübertragung entfällt.

BFH Urteil vom 5. Juni 2007 I R 9/06
Der Verlustaqbzug ist seit dem 01.01.2008 verschärft worden.