Margenbesteuerung bei Kreuzfahrtschiffsreisen mit Bustransfer

Eine von einem Reiseunternehmer angebotene Kreuzfahrtschiffsreise einschließlich des Bustransfers des Reisenden zum Abfahrtshafen ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 UStG eine einheitliche Reiseleistung.

Wird der Bustransfer im Gemeinschaftsgebiet bewirkt und wird die Kreuzfahrtschiffsreise im Drittlandsgebiet erbracht, unterliegt (nur) der Bustransfer der Margenbesteuerung nach § 25 UStG.

Der Abzug von Vorsteuerbeträgen hinsichtlich des Bustransfers ist ausgeschlossen.

BFH Urteil vom 19.10.2011, XI R 18/09

Begründung:

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin angebotenen Kreuzfahrtschiffsreisen und Bustransfers als eine einheitliche Reiseleistung i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG anzusehen sind. Nach der zutreffenden Rechtsauffassung des FG ist diese Reiseleistung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 UStG nur insoweit steuerfrei, als die Kreuzfahrtschiffsreisen fast ausschließlich im Drittland ausgeführt wurden; die im Gemeinschaftsgebiet erbrachten Bustransfers sind hingegen steuerpflichtig.

Danach stellen sich die von der Klägerin erbrachten Bustransferleistungen neben den Kreuzfahrtschiffsreisen als "klassische Beförderungsleistungen" und damit in den Anwendungsbereich von § 25 UStG fallende Reiseleistungen dar, die nach § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG als eine einheitliche sonstige Leistung gelten.

Dem FG ist ferner darin zu folgen, dass der auf den Bustransfer entfallende Anteil der Reiseleistung der Klägerin steuerpflichtig ist, obwohl die Kreuzfahrtschiffsreisen selbst fast ausschließlich im Drittland erbracht wurden.

"Werden die Umsätze, für die das Reisebüro andere Steuerpflichtige in Anspruch nimmt, von diesen außerhalb der Gemeinschaft erbracht, so wird die Dienstleistung des Reisebüros einer nach Artikel 15 Nummer 14 befreiten Vermittlungstätigkeit gleichgestellt. Werden diese Umsätze sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft erbracht, so ist nur der Teil der Dienstleistung des Reisebüros als steuerfrei anzusehen, der auf die Umsätze außerhalb der Gemeinschaft entfällt."

Für den Fall einer einheitlichen sonstigen Leistung i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG gilt damit ein ausdrückliches Aufteilungsgebot, wonach eine Steuerfreiheit der sonstigen Leistung (Reiseleistung) nur in Betracht kommt, wenn und soweit die entsprechenden Reisevorleistungen tatsächlich im Drittlandsgebiet bewirkt wurden.

 Im Streitfall hat die Klägerin mit dem Chartern der Kreuzfahrtschiffe und der Anmietung der Busse Leistungen Dritter bezogen, die den Reisenden im Rahmen der Kreuzfahrtschiffsreisen mit Bustransfer unmittelbar zugutekamen, so dass es sich insoweit gemäß § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG um Reisevorleistungen handelt. Danach ist nur die Kreuzfahrtschiffsreisen, nicht hingegen die Bustransferleistungen im Drittland bewirkt worden. Dementsprechend ist der auf den Bustransfer entfallende Anteil der Reiseleistung der Klägerin steuerpflichtig.

Die Klägerin beruft sich schließlich ohne Erfolg auf Abschn. 273 Abs. 6 UStR, wonach der Reiseveranstalter bei einer Personenbeförderung bei Kreuzfahrten im Seeverkehr, die sich sowohl auf das Drittlandsgebiet als auch auf das Gemeinschaftsgebiet erstreckt, eine Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen kann. Denn diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf –sich sowohl auf das Drittlandsgebiet als auch auf das Gemeinschaftsgebiet erstreckende– Personenbeförderungen bei Kreuzfahrten mit Schiffen, nicht aber auf –im Gemeinschaftsgebiet bewirkte– Bustransferleistungen, wie im Streitfall.