Kosten für ein Seminar „Meditativer Tanz“

Kosten für ein Seminar „Meditativer Tanz“ keine vorweggenommenen Betriebsausgaben

FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 26. August 2013 (Az.: 1 K 2278/12)

Begründung:

Der Kläger besuchte im Jahr 2010 ein dreitägiges Seminar „Meditatives Tanzen“ in einem Exerzitienhaus. Die Seminarkosten (170,00 Euro) machte er in seiner Einkommensteuererklärung als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend, mit der Begründung, er wolle zukünftig selbst solche Kurse anbieten. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, worauf der Kläger Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhob. Er machte geltend, er sei krankheits- und altersbedingt nicht mehr so leistungsfähig und suche daher nach anderen Formen einer Erwerbstätigkeit. Er habe in einem seiner Miethäuser einen Tanzraum eingerichtet, in dem er Tanz-, Kunst- und Meditationskurse anbieten wolle. Das Vorhalten dieses Raumes belege, dass er die Absicht zur Einkunftserzielung habe. Um dort Tänze lehren zu können, müsse er diese auch lernen. Sein privates Interesse daran habe nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Neben den Seminarkosten seien auch Aufwendungen für die Ausstattung der Räumlichkeiten in Höhe von 1.200,00 Euro entstanden (Beleuchtung, Dekoration, Möblierung, Spiegelschrank, Kühlschrank, Herd, Spüle, Oberschrank, Tische, Stühle, Gardinen, Leiter, Teppich, Duschvorhang aus privatem Eigentum). Auch diese Kosten seien als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe nicht näher dargelegt, wie er mit Tanzkursen oder dergleichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen wolle. Es möge zwar sein Wunschtraum sein, mit einigen Leuten diese Freizeitbeschäftigung auszuüben und vielleicht auch Kurse zu veranstalten. Wie er sich aber vorstelle, hier jemals positive Einkünfte zu erzielen, habe er nicht ansatzweise erläutern können.