Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Mehraufwendungen für die Verpflegung

Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Einsatz an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten

Leitsätze

Die Höhe der Mehraufwendungen für die Verpflegung richtet sich bei einer Auswärtstätigkeit i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG (ständig wechselnde Tätigkeitsstätten) nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer stets in derselben auswärtigen Unterkunft nächtigt.

BFH Urteil vom 8.10.2014, VI R 95/13

Sachverhalt

Streitig ist, ob zur Berechnung der Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Tätigkeiten an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung auch dann maßgebend ist, wenn der Arbeitnehmer die Tätigkeitsstätten überwiegend von einer ständig genutzten Pension aus anfährt.

Begründung:

Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Wird der Steuerpflichtige jedoch vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt beruflich tätig, so ist nach Satz 2 der Vorschrift für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzuziehen. Wird der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig (Fall der sog. Einsatzwechseltätigkeit), so gilt Satz 2 entsprechend (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG). Nach Satz 5 beschränkt sich bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate (sog. Dreimonatsfrist). Auf die konkrete Verpflegungssituation kommt es für den Abzug der Pauschalen ebenso wenig an wie darauf, ob dem Arbeitnehmer überhaupt ein Mehraufwand bei seiner Verpflegung entstanden ist.

Gemäß Satz 6 der Vorschrift gelten die Abzugsbeschränkung nach Satz 1, die (gestaffelten) Pauschbeträge nach Satz 2 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5 auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung. Allerdings begründet der Bezug einer Unterkunft an einem Beschäftigungsort, der nicht den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte erfüllt, keine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.

Soweit das FG zur Berechnung der Pauschalen die jeweiligen Abwesenheitszeiten des Klägers von dem Pensionszimmer in B zugrunde gelegt hat, kann der Senat dem nicht folgen. Maßgeblich ist insoweit die Abwesenheit von der Wohnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 Halbsatz 2 EStG). Die Wohnung des Klägers befindet sich in A. Die Unterkunft in B erfüllt nicht den Wohnungsbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG.