Keine gemeinsame Ansparrücklage für mehrere Wirtschaftsgüter

Keine gemeinsame Ansparrücklage für mehrere Wirtschaftsgüter

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 30.11.2010, VIII B 3/10

Begründung:

Der BFH stellt in seinem Beschluss fest, dass "eine im Rahmen des Jahresabschlusses zunächst in einer Sammelbuchung eingestellte Ansparabschreibung nach § 7g EStG auch dann keine gewinnmindernde Berücksichtigung finden kann, wenn auf Nachfrage des Finanzamts vor der endgültigen Steuerfestsetzung der Steuerpflichtige die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter konkretisiert und so das anzuschaffende Wirtschaftsgut in der Buchführung verfolgbar macht (bzw. es im Sinne der Investitionsrücklage seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt)".

In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist. Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung prinzipiell getrennt zu behandeln. Sammelbuchungen für mehrere Wirtschaftsgüter sind daher in aller Regel ausgeschlossen. Eine Sammelbuchung kann ausnahmsweise dann genügen, wenn die Anschaffung mehrerer vollkommen gleichartiger Wirtschaftsgüter geplant ist, die Summe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht über den für einen einzelnen Bilanzstichtag in § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG statuierten Höchstbetrag der begünstigten Investitionen hinausgeht und wenn aufgrund eines zusammen mit dem Jahresabschluss gefertigten Eigenbelegs eine exakte Zuordnung der Rücklage zu den einzelnen Wirtschaftsgütern möglich ist.