Übernahme Golfclubbeiträge als Arbeitslohn

Übernahme von Golfclubbeiträgen für angestellten Mehrheitsaktionär keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern Arbeitslohn.

 FG Köln  Urteil vom 26.03.2013; 8 K 1406/11

Begründung:

Zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werden Vorteile „für“ eine solche Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und wenn die Einnahme als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit anzusehen ist, d.h. wenn sie sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.

Kein Arbeitslohn sondern eine vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

Ausgehend hiervon ist für den erkennenden Senat maßgeblich für die Bewertung der Golfclubbeiträge als Arbeitslohn, dass nach Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die Beiträge nach mündlicher Absprache mit dem Aufsichtsratsvorstand V und im Einverständnis mit dem Minderheitsaktionär U von der D AG für den Kläger, einen beherrschenden Gesellschafter, übernommen worden sind. Die Übernahme der Mitgliedsbeiträge durch die D AG konnte der Kläger als Ertrag seiner nichtselbständigen Arbeit mit beruflichem Bezug ansehen. Der berufliche Bezug der Kostenübernahme wird dadurch deutlich, dass der Kläger das Golfspiel für die Kontaktaufnahme mit potentiellen Kunden genutzt und die Räumlichkeiten des Golfclubs für Treffen mit Geschäftspartnern der D AG, u.a. der Q AG, genutzt hat.

Revision ist zugelassen.