Sprachkurs im Ausland

Aufwendungen für einen Spanisch-Sprachkurs in Mexico können abzugsfähige Werbungskosten sein.

FG Rheinland Pfalz Urteil vom 23. September 2009 zur Einkommensteuer 2005 (Az.: 2 K 1025/08)

 Begründung:

Mit Urteil vom 23. September 2009 hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der häufig vorkommenden Frage Stellung genommen, ob, bzw. unter welchen Umständen Aufwendungen für Sprachkurse/Sprachreisen  steuerlich als Werbungskosten (WK) berücksichtigungsfähig sein können.

 Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, im Rahmen einer Gesamtwürdigung setze der WK-Abzug von Sprachreisen/Kursen voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei. Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung könne der WK Abzug nicht alleine deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden habe. Deshalb könne abweichend von der früheren Rechtsprechung bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsland der EU nicht mehr typisierend unterstellt werden, dass dieser wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweise, als ein Inlandssprachkurs.