Absetzungen für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung wegen deutlich rückläufiger Mieterlöse

Die Rechtsfrage, ob Absetzungen für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung wegen deutlich rückläufiger Mieterlöse angesetzt werden können, stellt sich dann nicht, wenn nach den bindenden Feststellungen des FG die Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes auf eine Gemengelage verschiedener Umstände zurückzuführen ist.

BFH Beschluss vom 23.09.2010 – IX B 77/10 BFHNV 2011 S. 36

Begründung:

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob Absetzungen für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes angesetzt werden können, wenn hinsichtlich des vermieteten Grundstücks eine ins Gewicht fallende Mietminderung vorliegt.

Es war im vorliegenden Fall  die Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes (in Gestalt um ca. 50 % rückläufiger Mieterlöse) auf eine "Gemengelage" "verschiedener Umstände zurückzuführen" (Nachwirkungen der Veränderungssperre, Konkurrenzsituation in unmittelbarer Nachbarschaft, vorhandene Baumängel), die eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung, jedenfalls im Streitjahr , nicht rechtfertigte. Zudem ist die Gewichtung eines von außen kommenden Ereignisses ("unmittelbar oder auch mittelbar") eine Frage der Umstände des Einzelfalls.