Mietverhältnis zwischen Angehörigen

Die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal stellt sich erst, nachdem eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit (als objektiver Tatbestand) festgestellt wurde.

Der (unentgeltliche) Verzicht auf Mieteinnahmen kann nicht als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung fingiert werden.

BFH Beschluss vom 20.07.2012-IX B 24/12 BFHNV 2012 S. 1970 f

Begründung:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage nach dem (vermeintlichen) Vorrang der –bei dauerhafter Vermietung zu unterstellenden– Einkünfteerzielungsabsicht vor der Prüfung des zugrundeliegenden Mietverhältnisses unter nahen Angehörigen im Wege des Fremdvergleichs ist geklärt. Denn nach der Systematik des Gesetzes und ständiger Rechtsprechung stellt sich die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal erst, nachdem eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit (als objektiver Tatbestand) festgestellt wurde.

Im Übrigen hat das Finanzgericht (FG) bei der Würdigung eines Mietverhältnisses unter Beachtung des Fremdvergleichs die Umstände des Einzelfalles als Tatfrage (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) zu berücksichtigen. Hat aber das FG das Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich (mangels tatsächlicher Durchführung) nicht anerkannt und damit nicht der Besteuerung zugrunde gelegt, kommt es auf die Frage einer verbilligten Vermietung i.S. von § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes wie auch auf die Höhe dieser Einkünfte nicht an.

 

Mietverhältnis zwischen “nahe stehenden Personen”

Es kann nicht allgemein und losgelöst vom jeweiligen Einzelfall geklärt werden, wann zwischen zwei Personen ein Näheverhältnis besteht, das auf einen Gleichklang wirtschaftlicher Interessen schließen lässt.

BFH Beschluss vom 25.05.2012 IX B 20/12 BFHNV 2012 Seite 1308

Begründung:

Es kann nicht allgemein und losgelöst vom jeweiligen Einzelfall geklärt werden, wann zwischen zwei Personen ein Näheverhältnis besteht, das auf einen Gleichklang wirtschaftlicher Interessen schließen lässt. Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Wie bei der Prüfung der Fremdüblichkeit eines Mietverhältnisses kommt es auf die konkreten Umstände im Einzelfall an.