Zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden bzw.auf das Gebäude bei einem Mietwohngrundstück

Bei Mietwohngrundstücken im Privatvermögen erfolgt die Kaufpreisaufteilung grundsätzlich anhand der im Sachwertverfahren festgestellten Verkehrswerte, sofern der Steuerpflichtige nicht durch ein im Ertragswertverfahren erstelltes Gutachten darlegt, dass die Kaufpreisaufteilung im Sachwertverfahren wesentlich von der Aufteilung im Ertragswertverfahren abweicht und zu einem unangemessenen Ergebnis führt.
Wird im Rahmen des Sachwertverfahrens ein außergewöhnlich hoher Marktanpassungsfaktor berücksichtigt, um die exponierte Lage des Grundstücks zu berücksichtigen, führt dies allein nicht zu einem unangemessenen Ergebnis.
Die Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude erfolgt nach dem Verhältnis der nicht angepassten Sachwerte.
FG Düsseldorf Urt. v. 19.1.2016 -13 K 1496/13 E,

Instandsetzungsaufwendung können bei Veräußerung nicht abzugsfähig sein

Aufwendungen, die der Verkäufer eines Mietwohngrundstücks vertraglich im Rahmen der Veräußerung für die Instandsetzung eines auf dem Grundstück befindlichen denkmalgeschützten Objekts übernimmt, sind auch dann keine Werbungskosten, wenn die betreffenden Arbeiten noch während der Vermietungszeit beauftragt und durchgeführt werden.

BFH Urteil vom 25.02.2009 – IX R 80/07 BFHNV 2009 S. 1414

Begründung:

Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen.

Werden im Rahmen einer Grundstücksveräußerung vom Verkäufer übernommene Reparaturen durchgeführt, sind die dafür zu erbringenden Aufwendungen ebenfalls nicht mehr der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern der nicht einkommensteuerbaren Vermögensebene zuzurechnen. Die Mitveranlassung der Aufwendungen durch die Abnutzung der Immobilie während der bisherigen Vermietungstätigkeit reicht nicht aus, um den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu rechtfertigen; denn der objektive Zusammenhang der Aufwendungen mit der früheren Einkunftserzielung wird durch die von den Beteiligten gewollte Verknüpfung mit der nicht einkommensteuerbaren Grundstücksveräußerung überlagert.