Minderung einer Rückstellung wegen künftiger Vorteile

Ein künftiger Vorteil (hier: sog. Kippentgelte im Zusammenhang mit einer Rekultivierungsverpflichtung) ist bereits dann i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG 2002 mit der Erfüllung einer Verpflichtung voraussichtlich verbunden und führt zur Minderung einer Rückstellung, wenn mehr Gründe für als gegen den Vorteilseintritt sprechen. Der Abschluss schuldrechtlicher Verträge ist nicht erforderlich.

BFH Beschluss vom 21.08.2013 – I B 60/12 BFHNV 2014 S. 29

Begründung:

Gegenstand der Klägerin, einer GmbH, ist u.a. die Förderung, die Veredelung und die Veräußerung von Kies und Sand. Die Förderung erfolgte in der Grube X, einem gepachteten Grundstück in Y. Im Zusammenhang mit der erteilten Kiesabbaugenehmigung gab das zuständige Landratsamt Rekultivierungsauflagen vor, die eine Auffüllung, Planierung und Bepflanzung der abgebauten Flächen vorsahen. Hierfür bildete die Klägerin zum 31. März 2002 eine Rückstellung.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) erkannte die gebildeten Rückstellungen mit der Begründung nicht an, künftige Einnahmen aus Kippgebühren seien bei der Bewertung einer Rückstellung zu berücksichtigen. Aufgrund der Höhe der an den Bilanzstichtagen zu erwartenden Kippentgelte könnten keine Rückstellungen gebildet werden. Dieser Auffassung schloss sich der Senat an.