Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter ist erfolgsneutral

Die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter durch eine AG (Stock Options) im Rahmen eines Aktienoptionsplans, der mit einer bedingten Kapitalerhöhung verbunden ist, führt im Zeitpunkt der Einräumung der unentgeltlich gewährten Bezugsrechte nicht zu einem gewinnwirksamen Personalaufwand    .

BFH Urteil vom 25.8.2010, I R 103/09

Begründung:

Ein Grundtyp einer anteilsbasierten Vergütung ist die sog. reale Aktienoption, die dem begünstigten Arbeitnehmer das Recht gewährt, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums –und gegebenenfalls, wie im Streitfall, unter bestimmten einschränkenden Bedingungen (hier: einer bestimmten Wertentwicklung der Aktie und darüber hinaus dem Status des ungekündigten Arbeitsverhältnisses)– zu einem vorab bestimmten oder bestimmbaren Preis Anteile am arbeitgebenden Unternehmen zu erwerben; dabei kann das Unternehmen die bei Ausübung der Option zu übertragenden Aktien z.B. im Wege der bedingten Kapitalerhöhung (§ 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG) oder des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG beschaffen.

Die handelsbilanzielle Abbildung eines Aktienoptionsplans, der mit einer bedingten Kapitalerhöhung verbunden ist, ist –soweit es um den Zeitpunkt der der tatsächlichen Kapitalerhöhung vorausgehenden Ausgabe der Optionen geht– umstritten.

Das FG hat auch ohne Rechtsfehler entschieden, dass die Erfassung einer Verbindlichkeitsrückstellung (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) nicht in Betracht kommt. Es ist schon fraglich, ob bei der im Streitfall vereinbarten Planbedingung des zukünftigen Erreichens bestimmter Aktienkursziele überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass der Optionsplan eine Vergütung bereits geleisteter Dienste (Arbeitsleistungen) darstellen kann.

Jedenfalls bestand für die bis zur Aufstellung des Aktienoptionsplans von den Arbeitnehmern evtl. erbrachte überobligationsmäßige Arbeitsleistung keine mit einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung verbundene tatsächliche Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber den Arbeitnehmern. Auch kann nicht mit Blick auf die zukünftige –völlig ungewisse– Arbeitsmehrleistung ein Erfüllungsrückstand aus dem Arbeitsverhältnis .

 

Unentgeltlicher Verpflegung für Bordpersonal eines Flusskreuzfahrtschiffes

Verpflegt der Arbeitgeber die Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes unentgeltlich, so ist der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil dann kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt.

Bei der Nachforderung von Lohnsteuer dürfen die Beträge nicht zugerechnet werden, die der Arbeitgeber bei einer Auswärtstätigkeit steuerfrei hätte ersetzen dürfen.

Die Bewertungsregelung des § 8 Abs. 3 EStG kommt zur Anwendung, wenn aus der Küche eines Flusskreuzfahrtschiffes neben den Passagieren auch die Besatzungsmitglieder verpflegt werden.

BFH Urteil vom 21. Januar 2010 VI R 51/08

Erläuterungen:

Der Vorteil aus einer unentgeltlichen Verpflegung durch den Arbeitgeber unterliegt bei Bordpersonal von Flusskreuzfahrtschiffen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Januar 2010 VI R 51/08 nicht der Lohnsteuer. Dies gilt allerdings nur, wenn die Verpflegung an Bord wegen der besonderen betrieblichen Abläufe im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt.

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben Arbeitnehmer nicht nur Löhne und Gehälter sondern alle geldwerten Vorteile, die sie als Arbeitsentgelt erhalten, zu versteuern. Dagegen sind Vorteile, die der Arbeitgeber nicht als Entlohnung, sondern aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, nicht steuerbar.

Im Streitfall führte die Klägerin mit gemieteten Schiffen grenzüberschreitende Flusskreuzfahrten durch. Dabei stellte sie auf den Schiffen das gesamte technische und überwiegend auch nichttechnische Personal, das während der Kreuzfahrten freie Unterkunft sowie freie Verpflegung erhielt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die dem Personal jeweils unentgeltlich gewährte Gemeinschaftsverpflegung an Bord der Schiffe als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer unterliege, und erließ einen entsprechenden Lohnsteuernachforderungsbescheid.

Der BFH hat mit dem Urteil vom 21. Januar 2010 zwar bestätigt, dass die unentgeltliche Zuwendung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber in der Regel Arbeitslohn darstellt. Wegen der besondereren betrieblichen Abläufe an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes könne es sich jedoch im Streitfall bei der unentgeltlichen Gemeinschaftsverpflegung der Besatzungsmitglieder ausnahmsweise auch um eine von der Arbeitsleistung losgelöste betriebliche und damit steuerfreie Maßnahme des Arbeitgebers handeln. Dies sei vom Finanzgericht (FG) noch zu prüfen.

Sollte das FG erneut zu der Auffassung kommen, dass die kostenlose Verpflegung Arbeitslohn darstellt, wird es nach dieser Entscheidung weiter zu berücksichtigen haben, dass der betreffende Arbeitslohn gemäß § 3 Nr. 16 EStG nur insoweit steuerbar ist, als der Vorteil aus der unentgeltlichen Verpflegung die steuerlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen überschreitet. Darüber hinaus hat es zu prüfen, ob auf die Gemeinschaftsverpflegung der Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG) Anwendung findet. Ein Belegschaftsrabatt käme hier in Betracht, wenn Passagiere und Besatzungsmitglieder aus derselben Küche verpflegt worden sind.

Begründung:

Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die "für" seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.

Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer wiegt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber –neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers– ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung.

Diese Grundsätze kommen auch zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Speisen und Getränke unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung und zwar ungeachtet der Tatsache, dass Verpflegungsaufwendungen grundsätzlich den für die Einkünfteermittlung unbeachtlichen Bereich der Lebensführung betreffen.

Das Gericht hat zu prüfen ob aufgrund der besonderen Situation auf einem Flusskreuzfahrtschiff ein arbeitsablaufbedingtes Interesse der Klägerin an der unentgeltlichen Gewährung der Verpflegung bestand.

Mindestbemessungsgrundlage bei verbilligten Abgaben von Tageszeitungen an Mitarbeiter eines Verlagshauses

Die verbilligte Abgabe von Abonnements einer Tageszeitung an die Mitarbeiter der herausgebenden Verlagsgesellschaft führt zur Anwendung der umsatzsteuerlichen Mindestbemessungsgrundlage.

Als Selbstkosten sind bei Tageszeitungen neben den Herstellungskosten auch die Gemeinkosten zu berücksichtigen.

Niedersächsiches Finanzgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 5 K 291/04 Revision eingelegt EFG 2009 S. 883 ff.