Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

Der Werbungskostenabzug ist unabhängig von der Herkunft der aufgewendeten Mittel.

BFH Urteil vom 11.11.2008 – IX R 27/08

Begründung:

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen; sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG), d.h. durch die sie veranlasst sind. Im Streitfall stehen die vom Konto der Mutter der Steuerpflichtigen bezahlten Erhaltungsaufwendungen mit der von der Steuerpflichtigen verwirklichten Einkunftsart Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang. Die Aufwendungen bilden damit Werbungskosten, auch wenn nicht die Steuerpflichtige, sondern ihre Mutter die Kosten getragen hat, indem sie die Bezahlung der Handwerkerrechnungen von ihrem Konto gestattete.

Die Steuerpflichtige hat im eigenen Namen die Aufträge für die Erhaltungsaufwendungen erteilt und die Handwerkerrechnungen beglichen. Woher die Mittel hierfür stammten, ist unerheblich