Für die Berechnung einer Pensionsrückstellung ist grundsätzlich der vertraglich vorgesehene Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles anzusetzen

Für die Berechnung einer Pensionsrückstellung aufgrund einer vor Erlass der Einkommensteuerrichtlinien 2008 erteilten Pensionszusage ist grundsätzlich der vertraglich vorgesehene Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles, d.h. das vertraglich festgelegte Pensionseintrittsalter (hier: 65 Jahre bzw. 60 Jahre), zu berücksichtigen.

Hessische Finanzgericht Urteil 22.05.2013 (Az. 4 K 3070/11). Es wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 50/13)