Die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands –hier für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen– setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen rechtlich verpflichtet ist. Bei einem Versicherungsmakler kommt als möglicher Rechtsgrund hierfür der Maklervertrag in Betracht.
Einen für einen Versicherungsmakler tätigen Handelsvertreter, der nicht selbst Vertragspartner der Maklerverträge wird, trifft aus diesen Maklerverträgen keine solche Nachbetreuungsverpflichtung.
BFH Urteil vom 27.2.2014, III R 14/11