Gewerbesteuer auf Gewinne aus der Veräußerung von Personengesellschaftsanteilen durch nicht natürliche Personen ist verfassungsgemäß

§ 7 Satz 2 GewStG ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.

BFH Urteil vom 22.7.2010, IV R 29/07

Erläuterungen:

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juli 2010 IV R 29/07 ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar, dass nach § 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) Gewinne, die bei der Veräußerung von Anteilen an einer gewerblichen Personengesellschaft durch eine nicht natürliche Person erzielt werden, der Gewerbesteuer unterliegen, während Veräußerungen durch eine natürliche Person nicht mit Gewerbesteuer belastet sind. Im Urteilsfall hatten Kapital- und Personengesellschaften sowie eine Stiftung ihre Anteile an einer GmbH & Co. KG veräußert.

Zwar seien – so das Urteil – Gewinne aus der Veräußerung von Personengesellschaftsanteilen (sog. Mitunternehmeranteilen) durch natürliche Personen nicht gewerbesteuerpflichtig. Der Gesetzgeber dürfte aber nicht nur zwischen natürlichen Personen und Kapitalgesellschaften differenzieren und den von Kapitalgesellschaften aus der Veräußerung ihrer Mitunternehmeranteile erzielten Gewinn der Gewerbsteuer unterwerfen. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum nicht dadurch verletzt, dass er den von einer Oberpersonengesellschaft erzielten Gewinn aus der Veräußerung ihrer Beteiligung an einer Unterpersonengesellschaft auch insoweit mit Gewerbesteuer belastet habe, als an der Oberpersonengesellschaft natürliche Personen beteiligt sind. Zum einen würden solche mittelbar – d. h. über die Oberpersonengesellschaft – an der Unterpersonengesellschaft beteiligte natürliche Personen durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteur entlastet. Zum anderen habe sich der Gesetzgeber davon leiten lassen dürfen, dass die Feststellung der mittelbaren Beteiligungsverhältnisse mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden sein könne.

Das Urteil führt schließlich auch aus, dass die Anwendung des – ab dem Jahre 2002 zu beachtenden – § 7 Satz 2 GewStG, der auf das im Dezember 2001 verabschiedete Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz zurückgeht, im Streitfall nicht deshalb gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt, weil die Gesellschafter bereits im September 2001 beschlossen hatten, ihre Personengesellschaftsanteile zum 1. Februar 2002 abzutreten. Da die Entscheidung des BFH auf der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2010 beruhte und zu diesem Zeitpunkt die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Juli 2010, die sich grundsätzlich mit den verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkender Steuergesetze befassen, noch nicht veröffentlicht waren, konnten die Erwägungen des BVerfG vom BFH allerdings nicht (mehr) berücksichtigt werden.