EuGH-Vorlage zum Anwendungsbereich der mehrwertsteuerrechtlichen “Sonderregelung für Reisebüros”

Dem EuGH wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:

Gilt die "Sonderregelung für Reisebüros" in Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG auch für den isolierten Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne zusätzlich erbrachte Leistungen?

BFH Beschluss vom 10. Dezember 2009 XI R 39/08

Erläuterungen:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 XI R 39/08 die Frage vorgelegt, ob die "Sonderregelung für Reisebüros" in Art. 26 der Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG auch für den Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne zusätzlich erbrachte Leistungen gilt.

Im zugrunde liegenden Fall betreibt die Klägerin ein Reisebüro. Sie erwarb von der Sächsischen Staatsoper Dresden (Semperoper) Eintrittskarten und veräußerte diese an Endabnehmer ohne zusätzlich erbrachte Reiseleistungen. Streitig ist, ob diese Kartenverkäufe der sog. Margenbesteuerung nach § 25 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen,

§ 25 UStG gilt für "Reiseleistungen", die ein Unternehmer gegenüber Endabnehmern erbringt, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der Reiseleistung eines Reisebüros ist nicht – wie sonst im Umsatzsteuerrecht – der gesamte Betrag, den der Kunde für die empfangene Reiseleistung aufwendet (abzüglich der Umsatzsteuer), sondern nur der Unterschied zwischen diesem Betrag und dem Betrag, den das Reisebüro für die Reisevorleistung aufwendet (die sog. Marge).

Eine entsprechende Regelung enthält die "Sonderregelung für Reisebüros" in Art. 26 der Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG, auf der § 25 UStG beruht. Deshalb ist § 25 UStG im Einklang mit dieser Bestimmung (richtlinienkonform) auszulegen. Die Regelung der Mehrwertsteuer-Richtlinie gilt aber nicht (nur) für "Reiseleistungen", sondern dem Wortlaut nach weitergehend für "Umsätze der Reisebüros". Diese Voraussetzung liegt nach einem Urteil des EuGH auch dann vor, wenn Reisebüros nicht die Beförderung des Reisenden übernehmen, sondern sich darauf beschränken, dem Reisenden eine Ferienwohnung zur Verfügung stellen.

Der BFH hält es für zweifelhaft, ob diese zur Vermietung einer Ferienwohnung als einer typischen Reiseleistung ergangene Rechtsprechung gleichermaßen für den isolierten Verkauf von Opernkarten gilt. Die Klärung der Zweifel, wie der Anwendungsbereich des Art. 26 der Mehrwertsteuer- Richtlinie 77/388/EWG zu bestimmen ist, ist dem EuGH vorbehalten, dem der BFH deshalb die Sache zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.

Einheitliche Leistungen

Die Überlassung von Standplätzen an Markthändler durch den Veranstalter von Wochenmärkten kann als einheitliche Vermietungsleistung anzusehen sein.

BFH Urteil vom 24. Januar 2008 VR 12/05

Im vorliegenden Fall überließ der Veranstalter von Marktständen den Kunden sowohl den Standplatz als auch die Stromversorgung und die Reinigung. In diesem Fall sah der BFH die Vermietungsleistung als prägend an und versteuerte diese als einheitliche Leistung an.

Eine AUfteilung in steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze kommt nicht mehr in Frage.