Keine Modernisierungsmaßnahmen “an” einem Gebäude, wenn dadurch neue Wirtschaftsgüter entstehen

Hat der Steuerpflichtige mit Baumaßnahmen unter Verwendung der vorhandenen Bausubstanz bisher nicht vorhandene und zur Vermietung vorgesehene Wohn- sowie fremdgewerblich zu nutzende Gewerbeeinheiten geschaffen, handelt es sich nicht um nach dem FördG besonders geförderte Modernisierungsmaßnahmen oder um nachträgliche Herstellungsarbeiten "an" einem Gebäude, sondern um die Herstellung "von" unbeweglichen Wirtschaftsgütern, für die er Sonderabschreibungen nach § 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 FördG lediglich zu einem Satz von 20 % oder 25 % beanspruchen kann.

BFH Urteil vom 29.06.2011 – IX R 35/10 BFHNV 2011 S. 1860