Esstischgruppe ist nicht steuerlich absetzbar

Das  Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat entschieden, dass ein Esszimmertisch mit 6 Stühlen auch dann nicht als „Büroeinrichtung“ steuerlich absetzbar ist, wenn der Steuerpflichtige den Tisch auch für betriebliche Arbeiten und vereinzelte Besprechungen mit Kunden nutzt.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Februar 2016 (6 K 1996/14)

Sachverhalt:

Der Kläger ist Unternehmer (gewerbliche Bauleitung) und erwarb im Streitjahr 2008 einen Esszimmertisch (Nussbaum) mit 6 weißen Lederstühlen zum Preis von 9.927 €. Tisch und Stühle wurden in dem zum Wohnzimmer hin offenen Esszimmer des Klägers aufgestellt. Das beklagte Finanzamt lehnte es ab, die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben anzuerkennen und den Vorsteuerabzug (Umsatzsteuer) zu gewähren, worauf der Kläger Klage beim FG erhob.

Er machte geltend, er sei auf den Tisch und die Stühle angewiesen, denn nur dort könne er Pläne und Akten bearbeiten und Besprechungen abhalten. Sein Büro und sein Schreibtisch seien dafür zu klein. Die Essgruppe werde zu mindestens 3/7 beruflich und nur am Wochenende auch privat genutzt.

Begründung:

Das FG hielt die Rechtsauffassung des Finanzamtes für zutreffend und wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Möbel dienten der Einrichtung eines privaten Raumes und könnten daher nicht wie Gegenstände behandelt werden, die ihrer Art nach sowohl für eine unternehmerische als auch eine private Nutzung geeignet und bestimmt seien (wie z.B. ein Kraftfahrzeug). Bei Berechnung der privaten und betrieblichen Nutzungsanteile müssten somit auch die Zeiten der „Nicht-Nutzung“ berücksichtigt werden, denn auch während dieser Zeit diene der Tisch nebst Stühlen der Einrichtung des Esszimmers und damit einem privaten (nicht unternehmerischen) Zweck. Die unternehmerische Nutzung betrage daher nur 2,9 % und nicht – wie für eine steuerliche Berücksichtigung erforderlich – mindestens 10 %. Für 4 der 6 Stühle sei übrigens ohnehin keine unternehmerische Nutzung ersichtlich, weil der Kläger nach seinen Aufzeichnungen nur Einzelgespräche geführt habe. Auch die Höhe der Kosten lasse darauf schließen, dass der Kläger den privaten Essbereich nach seinem Geschmack habe möblieren wollen und dass nicht nur Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte maßgeblich gewesen seien.

Ein Rechtsmittel hat das Gericht nicht zugelassen, d.h. der Kläger kann nur eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen.

Strafprozesskosten nach Verkehrsunfall nicht steuerlich absetzbar

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat entschieden, dass die Kosten eines Strafprozesses auch dann nicht steuerlich absetzbar sind, wenn die Straftat auf einem Verkehrsunfall beruht, der sich bei einer Dienstreise ereignet hat.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Januar 2016 (4 K 1572/14)

Sachverhalt:

Der Kläger ist Angestellter und verursachte mit seinem Sportwagen, den er für eine Dienstreise nutzte, aufgrund erheblich überhöhter Geschwindigkeit einen schweren Verkehrsunfall. Infolge des Unfalls verstarb eine junge Frau, eine weitere erlitt eine Querschnittslähmung. Der Kläger wurde deshalb (u.a.) wegen fahrlässiger Tötung und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung angeklagt und nach mehrjährigem Strafprozess über mehrere Instanzen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kosten seines Strafverteidigers (66.449 €) wollte er steuerlich geltend machen, was ihm das beklagte Finanzamt allerdings verweigerte.

Begründung:

Auch die dagegen erhobene Klage des Klägers blieb erfolglos. Das FG führte zu Begründung aus, die Prozess- bzw. Strafverteidigerkosten seien weder als Werbungskosten bei den Arbeitseinkünften des Klägers noch als sog. „außergewöhnliche Belastung“ abzugsfähig:

Ein Werbungskostenabzug komme hier nicht in Betracht, weil die Kosten in erster Linie durch die Straftat bzw. die rücksichtslose Verkehrsgesinnung des Klägers verursacht worden seien. Sie seien deshalb nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen und insbesondere nicht mit „Unfallkosten“ vergleichbar, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig seien (z.B. Reparaturkosten).

Eine „außergewöhnliche Belastung“ liege nur dann vor, wenn es sich um zwangsläufige, unausweichliche Aufwendungen handle. Eine vorsätzliche Straftat sei nicht unausweichlich, weil sie verboten sei. Dementsprechend fehle sämtlichen Kosten, die dem Kläger wegen des Strafprozesses entstanden seien, die erforderliche Zwangsläufigkeit.

Ein Rechtsmittel hat das Gericht nicht zugelassen, d.h. der Kläger kann nur eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen.