Nach Abschluss eines mehrere Jahre dauernden Auftrags zugeflossenes Erfolgshonorar eines Rechtsanwalts nicht tarifbegünstigt.
BFH Urteil vom 16.9.2014, VIII R 1/12
Begründung:
Zu Recht hat das FG die Anwendbarkeit der Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG auf das streitige Erfolgshonorar des Klägers verneint. Des Weiteren hat es den Gewinn des Klägers aus selbständiger Arbeit auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen sowie dessen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zutreffend ermittelt und dementsprechend rechtsfehlerfrei den verbleibenden Verlustabzug auf den 31. Dezember 2002 festgestellt
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die auf außerordentliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach besonderen Regeln zu berechnen. Als außerordentliche Einkünfte kommen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH) reicht es für die Annahme außerordentlicher und deshalb tarifbegünstigter Einkünfte nicht aus, dass ein freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger für eine mehrjährige Tätigkeit ein berufsübliches Honorar erhält.
Vielmehr setzt die Anwendung der Vorschrift auf einen solchen Ertrag aus mehrjähriger Tätigkeit voraus, dass der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder dass eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180, m.w.N.). Ebenso kommt die Vorschrift zur Anwendung, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 44/03, BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276). Darüber hinaus hat der BFH außerordentliche Einkünfte auch für den Fall bejaht, dass dem Steuerpflichtigen eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Vergütungen, die der Kläger im Zusammenhang mit der Durchsetzung vermögensrechtlicher Entschädigungsansprüche erhalten hat, nicht um außerordentliche Einkünfte. Für die Annahme einer abgrenzbaren Sondertätigkeit fehlt im Streitfall jeglicher Anhaltspunkt. Der Kläger hat sich –ausweislich der Gewinnermittlungen für seine anwaltliche Tätigkeit in den Vorjahren– auch nicht während mehrerer Jahre ausschließlich dieser bestimmten Sache gewidmet. Vielmehr hat er einen für den Beruf des Rechtsanwalts typischen Auftrag ausgeführt und nach Mandatsende abgerechnet .34 EStG dient im Übrigen nicht dazu, die nachteiligen Folgen temporal schwankender Einkünfte generell auszugleichen. Dass im Streitfall die mit dem Mandat zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche verbundene Honorareinnahme im Vergleich zu den übrigen Einnahmen des Klägers betragsmäßig weit herausragte und zur “schwankenden” Einnahmesituation geführt hat, ist im Wesentlichen Folge des in der Akquisition und Bearbeitung eines Großmandats zu erblickenden unternehmerischen Erfolgs. Die sich aus dem Vergleich zu anderen Mandaten ergebende relative “Größe” eines Einzelmandats kann für sich genommen nicht zur Annahme “außerordentlicher” Einkünfte und zur Anwendung der Tarifermäßigung führen, auch wenn –wie hier– Vorschusszahlungen im nennenswerten Umfang nicht vereinnahmt werden konnten.