Außenprüfung wegen hoher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Außenprüfung wegen hoher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

BFH Beschluss vom 23.2.2011, VIII B 63/10

Begründung:

Im Streitfall macht das FA zu Unrecht geltend, das FG sei in dem angefochtenen Urteil von der Rechtsprechung des BFH abgewichen, indem es im Ergebnis ein konkretes Aufklärungsbedürfnis als Voraussetzung der rechtmäßigen Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) fordere, während der BFH in diesem Zusammenhang ein abstraktes Aufklärungsbedürfnis habe ausreichen lassen.

Die so behauptete Divergenz des angefochtenen Urteils von der BFH-Rechtsprechung lässt sich nicht feststellen. Vielmehr hat das FG (in Bezug auf Kapitaleinkünfte) zunächst kein konkretes Aufklärungsbedürfnis gesehen, darüber hinaus auch ein abstraktes Aufklärungsbedürfnis geprüft, aber auch dieses verneint. Es hat hierzu ausgeführt, dass das Aufklärungsbedürfnis nicht allein aus dem Vorliegen außerordentlich hoher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abgeleitet werden könne, was nach der für das Streitjahr geltenden Rechtslage zutrifft.

Dass das FG im Übrigen keine Anhaltspunkte für unvollständige oder unrichtige Steuererklärungen gesehen.

 

Ort der Prüfung

Das für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO erforderliche Aufklärungsbedürfnis liegt jedenfalls dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen im Prüfungszeitraum aufgrund außerordentlich hoher Einkünfte (“Einkunftsmillionär”) erhebliche Beträge zu Anlagezwecken zur Verfügung standen und der Steuerpflichtige nur Kapitaleinkünfte in geringer Höhe erklärt sowie keine substantiierten und nachprüfbaren Angaben zur Verwendung der verfügbaren Geldmittel gemacht hat .

Die Entscheidung des FA über die Zweckmäßigkeit einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO ist ermessensfehlerfrei, wenn eine Vielzahl von Belegen zu überprüfen und insoweit mit zahlreichen Rückfragen zu rechnen ist .

Die Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO kann auch in den Räumen des FA durchgeführt werden. Sie ist insoweit von einer Prüfung an Amtsstelle durch Maßnahmen der Einzelermittlung i.S. der §§ 88 ff. AO zu unterscheiden.

Die Entscheidung des FA, die Außenprüfung in den eigenen Amtsräumen durchzuführen, ist ermessensfehlerfrei, wenn der Steuerpflichtige weder über Geschäftsräume noch über einen inländischen Wohnsitz verfügt. Eine Wohnung des Steuerpflichtigen im Ausland kann das FA bei der Festlegung des Prüfungsortes unberücksichtigt lassen.

BFH Urteil vom 26.7.2007, VI R 68/04

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 68/04 zur Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) gegenüber einem Steuerpflichtigen mit außerordentlich hohen Einkünften (“Einkunftsmillionär”) Stellung genommen. Das nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO erforderliche Aufklärungsbedürfnis ist danach gegeben, wenn dem Steuerpflichtigen erhebliche Beträge zu Anlagezwecken zur Verfügung standen und deren Verwendung mangels plausibler und nachprüfbarer Angaben des Steuerpflichtigen unklar geblieben ist. Die Durchführung einer Außenprüfung ist zweckmäßiger als Einzelermittlungen an Amtsstelle, wenn eine Vielzahl von Belegen zu überprüfen und insoweit mit zahlreichen Rückfragen zu rechnen ist. Das Betriebsprüfungsfinanzamt (FA) kann die Außenprüfung auch in den eigenen Amtsräumen durchführen, wenn der Steuerpflichtige weder über Geschäftsräume noch über einen inländischen Wohnsitz verfügt.

Kläger war im Streitfall ein angestellter Geschäftsführer, der im Prüfungszeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von mehr als einer Million DM bezogen hatte. Das FA stufte ihn daraufhin als sogenannten Einkunftsmillionär ein und ordnete bei dem inzwischen ins Ausland verzogenen Kläger eine Außenprüfung an. Der BFH sah (ebenso wie die Vorinstanz) die Prüfungsanordnung als rechtmäßig an. Zugleich billigte er die Entscheidung des FA, die Außenprüfung in den eigenen Amtsräumen durchzuführen und den ausländischen Wohnsitz des Klägers bei der Festlegung des Prüfungsortes nicht zu berücksichtigen.