Nichtumsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung

Eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung liegt auch dann vor, wenn der Vollzug der Übertragung im Hinblick auf die Klärung einer steuerrechtlichen Zweifelsfrage vorübergehend ausgesetzt wird.

BFH Urteil vom 30.01.2014 – V R 33/13 (BFHNV 2014 S. 1238) (veröffentlicht am 25.06.2014)

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis zu seiner Abberufung durch Gesellschafterbeschluss vom 18. August 2003 Geschäftsführer der C-GmbH. Die C-GmbH versteuerte ihre Umsätze in den Jahren 2002 und 2003 nach vereinbarten Entgelten und gab monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab.Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) erließ am 3. Januar 2005 gegenüber dem Kläger als Geschäftsführer der C-GmbH einen Haftungsbescheid .

Der Haftungsanspruch zur Umsatzsteuer 2002 beruhte im Wesentlichen auf einer Veräußerung von Unternehmensvermögen durch die C-GmbH an die I-AG mit Vertrag vom 20. Dezember 2002.

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das Urteil des FG ist revisionsrechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings scheitert eine Haftung des Klägers nach § 69 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 191 AO für die Umsatzsteuer aus der Lieferung der C-GmbH an die I-AG bereits daran, dass es sich entgegen dem Urteil des FG um eine Geschäftsveräußerung gehandelt hat, so dass es auf die Frage, ob der Kläger grob fahrlässig i.S. von § 69 AO gehandelt hat, nicht ankommt.

Das FG hat zu Unrecht das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung verneint.

Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer. § 1 Abs. 1a UStG setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. § 1 Abs. 1a UStG dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) in nationales Recht und ist entsprechend diesen Bestimmungen richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die entgeltlich erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung vorliegt.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. November 2003 C-497/01, Zita Modes (Slg. 2003, I-14393) die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils voraus, der als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bildet, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Der Erwerber muss die Unternehmensfortführung beabsichtigen, so dass das übertragene Vermögen die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglicht. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zu entscheiden, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln.

Im Streitfall liegt eine Geschäftsveräußerung vor. Aus der Vereinbarung vom 30. Dezember 2002 ergibt sich entgegen dem Urteil des FG nicht, die Geschäftsveräußerung als Unternehmensübertragung sei in dem Sinne “aufgehalten” worden, dass unklar war, ob die I-AG die Geschäftstätigkeit der C-GmbH fortsetzt. Die Ergänzungsvereinbarung diente vielmehr nur dazu, der I-AG die Möglichkeit zu verschaffen, die steuerrechtliche Frage klären zu lassen, ob sie –bei einer weiterhin beabsichtigten Unternehmensfortführung– an die Kunden des übernommenen Geschäftsbetriebs Rechnungen mit oder ohne Steuerausweis zu erteilen hat. Aus diesem Grund ist die Ergänzungsvereinbarung nicht geeignet, die Beurteilung der am 20. Dezember 2002 erfolgten Lieferung als Geschäftsveräußerung in Frage zu stellen.

Auch im Übrigen hat das FG eine Haftung des Klägers zutreffend verneint.

Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG eine Haftung für die Umsatzsteuer Juni 2003 mit der Erwägung abgelehnt hat, dass aufgrund von Vergütungsansprüchen für andere Voranmeldungszeiträume eine Verrechnungsmöglichkeit bestanden habe. Soweit das FA hiergegen einwendet, dass die bloße Möglichkeit zur Verrechnung nicht ausreichend sei, berücksichtigt es nicht hinreichend, dass das FG sein Urteil insoweit auch auf den Verlust von Unterlagen im Amt gestützt hat, weshalb eine weitergehende Prüfung nicht möglich gewesen sei.