Aufteilung von Gegenständen die teils unternehmerisch und teils nichtunternehmerisch genutzt werden

Mit Urteil vom 31.01.2002, Bundessteuerblatt 2003, II Seite 813, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Unternehmer, der einen Gegenstand nur teils unternehmerisch und teils nichtunternehmerisch nutzt, den Gegenstand umsatzsteuer-rechtlich insgesamt seinem Unternehmen zuordnen kann.

Der BMF hat mit Schreiben vom 30.03.2004, IV B 7 S 7.324/04, Bundessteuerblatt 2004, Seite 451, folgendes dargestellt:

Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmens bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage eines Gegenstandes. Der Leistungsbezug muss in einem objektiven und erkennbar wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen und beruflichen Tätigkeit des Unternehmers stehen.

Kein Wahlrecht hinsichtlich der Zuordnung zum Unternehmen besteht bei Gegenständen, die ausschließlich für unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke genutzt werden.

Ein Unternehmer, der einen Gegenstand anschafft oder herstellt, den er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch nutzt, darf diesen Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, wenn er ihn zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke nutzt.

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ist regelmäßig ein ge-wichtiges Indiz für die Zuordnung zum Betrieb. Hingegen stellt die Unterlassung des Vorsteuerabzuges ein ebenso gewichtigtes Indiz gegen die Zuordnung zum Unternehmen dar.

Ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden.

Die Frage ob und in welchem Umfang ein Unternehmer im Einzelfall Gegenstände für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erworben hat, ist eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen sind.

Hierbei kann zur berücksichtigen sein, ob der Unternehmer bei An- und Verkauf des gemischt genutzten Ge-genstandes unter seinem Firmennahmen auftritt oder ob der Gegenstand betrieblich oder privat versichert wurde.

Unter Umständen kann auch die bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung ein Indiz für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung sein.

Zwar ist die Wahrnehmung der Bilanzierungspflichten für die umsatzsteuerrechtliche Zuordnung nicht maßgeblich, jedoch kann z. B. der Umstand, dass der Unternehmer einen Gegenstand nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt hat, obwohl die Voraussetzung dafür gegeben sind, ein Indiz dafür sein, dass er es umsatzsteuerlich nicht seinem Unternehmen zuordnen wollte.

Gibt es keine derartigen Beweisanzeichen für eine Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmen, kann dieses nicht unterstellt werden.

Die vorsehenden Grundsätze sind allgemein auf alle Gegenstände anzuwenden, deren Anschaffung, Einlage oder Herstellung nach dem 30.06.2004 erfolgten.