Zugehörigkeit von Kraftfahrzeugen zum notwendigen Betriebsvermögen

Die sog. 1%-Regelung gilt nur für die private Nutzung eines Fahrzeugs, das zum Betriebsvermögen gehört.

Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter – z.B. ein PKW – sind entweder voll dem Betriebsvermögen oder voll dem Privatvermögen zuzurechnen. Werden sie nicht nur vorübergehend überwiegend eigenbetrieblich genutzt, dann gehören sie zum notwendigen Betriebsvermögen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie in der Bilanz aktiviert oder in ein Anlagenverzeichnis aufgenommen wurden.

Gehörte ein Wirtschaftsgut vor seiner Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen zum Privatvermögen, dann wird es dem Betriebsvermögen infolge der nicht nur vorübergehenden Nutzungsänderung durch Einlage zugeführt.

Eine ungewollte Überleitung von Privatvermögen in Betriebsvermögen infolge einer längerfristigen überwiegend betrieblichen Nutzung verstößt weder gegen das Willkürverbot noch gegen Art. 3 GG.

BFH Beschluss vom 13.05.2014 – III B 152/13 (BFHNV 2014 S. 1364) (veröffentlicht am 09.07.2014)

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte. In den Streitjahren nutzte er für betriebliche Fahrten einen Porsche und einen Volkswagen. Die Kfz-Aufwendungen ermittelte er aufgrund einer Kilometerpauschale von 0,30 EUR. Die daraus resultierenden Betriebsausgaben lagen in den Streitjahren zwischen etwa 5.800 EUR und 6.600 EUR.

Nach einer Außenprüfung gelangte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) zu der Auffassung, dass die beiden zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Fahrzeuge zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten. Die private Nutzung wurde nach der sog. Ein-Prozent-Regelung angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Da die so ermittelten Nutzungswerte die geschätzten PKW-Aufwendungen überschritten, wurden sie auf den Betrag der Gesamtkosten des jeweiligen Kfz begrenzt (sog. Kostendeckelung ).Dies führte dazu, dass sich der Gewinn um die vom Kläger nach der Kilometerpauschale ermittelten Betriebsausgaben erhöhte. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), denn die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie offenkundig so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat.

Die vom FA zutreffend angewandte Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gilt für die Bewertung der Privatnutzung eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz des Betriebsvermögens; sie betrifft nicht die private Nutzung eines Fahrzeugs, das nicht zum Betriebsvermögen gehört, mit Hinweisen zu gemieteten und geleasten Fahrzeugen).

Während ein Grundstück steuerrechtlich in mehrere Wirtschaftsgüter zerfallen kann, scheidet eine derartige Aufteilung bei beweglichen Wirtschaftsgütern aus. Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter –wie z.B. ein sowohl betrieblich als auch privat genutzter PKW– sind daher entweder voll dem Betriebsvermögen oder voll dem Privatvermögen zuzurechnen. Werden sie –wie im Streitfall– nicht nur vorübergehend überwiegend eigenbetrieblich genutzt, d.h. zu mehr als 50 %, dann

Die Zugehörigkeit eines –nicht nur vorübergehend– überwiegend betrieblich genutzten Wirtschaftsgutes zum notwendigen Betriebsvermögen hängt nicht davon ab, ob es in der Bilanz aktiviert worden ist. Werden die Einkünfte –wie hier vom Kläger– nicht durch Bestandsvergleich, sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, hängt die Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen dementsprechend nicht davon ab, ob sie in ein Anlagenverzeichnis (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG) aufgenommen wurden, zu gewillkürtem Betriebsvermögen).

Wenn ein Wirtschaftsgut vor seiner Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen Privatvermögen war, wird es dem Betriebsvermögen infolge der nicht nur vorübergehenden Nutzungsänderung durch Einlage (§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a.F., jetzt § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG) zugeführt. Die Einlagehandlung stellt einen tatsächlichen Vorgang dar; sie erfordert kein Rechtsfolgebewusstsein und kann darin bestehen, dass der Steuerpflichtige dem Wirtschaftsgut durch eine Nutzungsänderung eine betriebliche Funktion zuweist.

Unter welchen Voraussetzungen ein zum notwendigen Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut aus diesem infolge einer Verringerung des betrieblichen Nutzungsanteils ausscheidet und ob die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen “von Zeit zu Zeit” wechseln kann, könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, denn der betriebliche Nutzungsanteil der Fahrzeuge hat nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) durchweg über 50 % gelegen betreffend gewillkürtes Betriebsvermögen).

Für den Senat ist nicht erkennbar, warum eine ungewollte Überleitung von Privatvermögen in Betriebsvermögen allein wegen einer längerfristigen überwiegend betrieblichen Nutzung zu willkürlichen und mit Art. 3 GG nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen soll.