Doppelte Haushaltsführung bei Nutzung einer Eigentumswohnung am Beschäftigungsort

Als notwendige Kosten der Unterkunft des Arbeitnehmers am Beschäftigungsort werden bei Nutzung einer Eigentumswohnung höchstens die Aufwendung anerkannt, die im Falle einer Anmietung der Wohnung entstanden wären (fiktiver Mietkosten).

Bei Ermittlung der fiktiven Mietkosten ist nicht von der im Einzelfall beabsichtigten Gesamtdauer der doppelten haushaltsführung auszugehen, sondern von den Verhältnissen des jeweiligen Veranlagungszeitraums.

Sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Eigentumswohnung höher als die fiktiven Mietkosten, sind sie in Höhe des übersteigenden Betrags nicht notwendig.

Die ortsübliche Miete ist anhand des örtlichen Mietspiegels zu ermitteln. Eine individuell ermittelte ortsübliche Miete für das konkrete Objekt bleibt hierbei unberücksichtigt.

Aufwendungen für die Renovierung der Eigentumswohnung am Beschäftigungsort können nicht zusätzlich zu den fiktiven Mietkosten geltend gemacht werden.

Leben den fiktiven Mietkosten stellen Stromkosten, sonstige Nebenkosten, Beiträge zur Hausratversicherung und Aufwendungen für die Anschaffung notwendiger Wohnungseinrichtungsgegenstände zusätzliche Werbungskosten im Rahmen der doppelte Haushaltsführung dar

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 21.10.2014 – 12 K 79/13

Begründung:

notwendige Mehraufwendungen die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichen Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen sind abzugsfähig. Die Begrenzung der Mehraufwendungen sind auf das Notwendige begrenzt. Da im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur die zu den Wohnungsaufwendungen am Lebensmittelpunkt hinzukommenden Wohnkosten abziehbar sind, hat sich das Merkmal notwendig am Abzugsweg zu orientieren, also daran welcher Wohnungszuschnitt für ein Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist. Hierbei hält die Rechtsprechung eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 m² für sachgerecht. Die fiktiven Mietkosten je Quadratmeter nach dem Mietspiegel werden um die tatsächlichen Nebenkosten je Veranlagungszeitraum ergänzt.

Aufwendungen für die Einrichtung können nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als sie anlässlich der doppelten Haushaltsführung notwendig entstanden sind. Zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Ausgaben für die allgemeinen Lebensführung dürfen daher insbesondere die Abschreibungen auf Einrichtungsgegenständen einer Eigentumswohnung am Beschäftigungsort nur insoweit zum Abzug zugelassen werden, als solche Gegenstände ihrer Art nach dem Leben in einer Wohnung notwendig und die hierfür aufgewandten Kosten nicht als überhöht anzusehen sind.

Die vom Kläger angeschaffte Küche ist als Sachgesamtheit und damit als einer dieses Wirtschaftsgutlineal über die Absetzung für Abnutzung abzuschreiben. Das Gericht hat hierfür eine Nutzungsdauer von zehn Jahre zu Grunde gelegt.