Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer be einem Windpark

Jede Windkraftanlage, die in einem Windpark betrieben wird, stellt mit dem dazugehörigen Transformator nebst der verbindenden Verkabelung ein zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar. Daneben ist die Verkabelung von den Transformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers zusammen mit der Übergabestation als weiteres zusammengesetztes Wirtschaftsgut zu behandeln, soweit dadurch mehrere Windkraftanlagen miteinander verbunden werden. Auch die Zuwegung stellt ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar.

Alle Wirtschaftsgüter eines Windparks sind in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlagen grundsätzlich über denselben Zeitraum abzuschreiben.

BFH Urteil vom 14.04.2011 IV R 52/10 BFH NV 2011 S. 1339 ff.

Abschreibung der Nutzungsdauer nach Einlage

Die für die Bemessung der AfA maßgebliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts bestimmt sich im Fall der Einlage in das Betriebsvermögen nach der zu diesem Zeitpunkt gegebenen voraussichtlichen Restnutzungsdauer.

BFH Beschluss vom 29.10.2009 –  X B 100/09 BFH NV 2010 S. 205 f

 

 

 

Nutzungsdauer von Musterhäusern

Musterhäuser eines Fertighausherstellers unterliegen der in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG für Wirtschaftsgebäude bestimmten Abschreibungsrate.

In die Bemessung der tatsächlichen Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist bei Musterhäusern auch der Zeitraum einer nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb voraussichtlichen anschließenden Nutzung des Hauses als Wohngebäude einzubeziehen. Das gilt auch für auf fremdem Grund errichtete Fertighäuser, die zum Zwecke der Veräußerung demontiert und anderenorts wieder aufgebaut werden müssen.

BFH Urteil vom 23. September 2008 I R 47/07