Geschätzte Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

m Fall der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 21 EStG) gehören zu der an der Marktmiete orientierten Rohmiete auch die ortsüblichen umlagefähigen Nebenentgelte. Wird daher lediglich die Nettokaltmiete angesetzt, so müssen –auch im Fall des Ansatzes des Werbungskosten-Pauschbetrags gemäß § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG– auf der Einnahmenseite die umlagefähigen Nebenentgelte in durchschnittlicher Höhe hinzugerechnet werden.
(BFH Urteil vom 19. März 2002 IX R 19/00).