Passivierung von noch nicht verbindlichen rechtlichen Verpflichtungen

Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist noch nicht rechtlich entstanden im Sinne der Rechtsprechung zu Verbindlichkeitsrückstellungen, wenn die Rechtsnorm, in der sie enthalten ist, eine Frist für ihre Erfüllung enthält, die am maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht abgelaufen ist..

Bundesfinanzhof Urteil vom 13. Dezember 2007 IV R 85/05
Rechtliche Verpflichtungen müssen erst dann passiviert werden, wenn die rechtliche Pflicht eingetreten ist. EIne zeitliche Übergangsfrist muss daher ausgelaugen sein.