Passivierung “angeschaffter” Pensionsrückstellungen

Betriebliche Pensionsverpflichtungen aufgrund einer sog. Direktzusage, welche beim Veräußerer den steuerlichen Rückstellungsbeschränkungen nach § 6a EStG 1997 unterworfen sind, sind bei demjenigen Erwerber, der die Verbindlichkeit im Zuge eines Betriebserwerbs übernommen hat, nicht mit dem besonderen Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG 1997, sondern als ungewisse Verbindlichkeit auszuweisen und von ihm –auch an den nachfolgenden Bilanzstichtagen– ausschließlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997 mit ihren Anschaffungskosten oder ihrem höheren Teilwert zu bewerten.

BFH Urteil vom 12.12.2012, I R 69/11

Passivierung von noch nicht verbindlichen rechtlichen Verpflichtungen

Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist noch nicht rechtlich entstanden im Sinne der Rechtsprechung zu Verbindlichkeitsrückstellungen, wenn die Rechtsnorm, in der sie enthalten ist, eine Frist für ihre Erfüllung enthält, die am maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht abgelaufen ist..

Bundesfinanzhof Urteil vom 13. Dezember 2007 IV R 85/05
Rechtliche Verpflichtungen müssen erst dann passiviert werden, wenn die rechtliche Pflicht eingetreten ist. EIne zeitliche Übergangsfrist muss daher ausgelaugen sein.

Passivierung von Rückstellungen für Anliegerbeiträge

Für die Annahme nachträglicher Anschaffungskosten ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend.

Vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen (hier: Anliegerbeiträge für ein erschlossenes Betriebsgrundstück) an.
BFH Urteil vom 3. August 2005 I R 36/04

Im Streitfall fehlt es an der erforderlichen Zweckbestimmung der Beitragsleistung im Hinblick auf das erworbene Grundstück.

Die Beitragsschuld ist für den jeweiligen Grundstückseigentümer entstanden, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden konnte, aber auch wenn es –wie vorliegend– bereits an die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen angeschlossen war.
Daraus schließt das FG, dass die Beitragserhebung nicht an die erstmalige Erschließung eines Grundstücks geknüpft gewesen sei und mit einer solchen auch nicht im Zusammenhang gestanden habe.