Werden lediglich pauschal gezahlte Zuschläge für Nachtarbeit vereinbarungsgemäß als Abschlagszahlungen geleistet, muss regelmäßig eine Einzelabrechnung zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos vorgenommen werden.
Darauf kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit zu erbringen sind.