Anrufungsauskunft und Pauschalierung der Lohnsteuer

Hat der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt und ist er danach verfahren, ist das Betriebsstätten- FA im Lohnsteuer-Abzugsverfahren daran gebunden. Eine Nacherhebung der Lohnsteuer ist auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugestimmt hat.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 16.11.2005, VI R 23/02

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann das Betriebsstätten- FA auf Antrag des Arbeitgebers die Erhebung der Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz zulassen, soweit in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Vorliegend hatte das FA der Klägerin eine Anrufungsauskunft nach § 42e Satz 1 EStG erteilt. Die Klägerin ist danach verfahren.

Wenn der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt hat und danach verfahren ist, kann ihm nicht entgegengehalten werden, er habe die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig i.S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einbehalten. Das gilt unabhängig davon, ob die Anrufungsauskunft materiell richtig ist. An die Anrufungsauskunft ist das FA im Lohnsteuer-Abzugsverfahren gebunden, wie sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt.