Betriebsausgabenabzug für auf eine in der Wohnung eingerichtete PC-Ecke entfallende Aufwendungen.
BFH Beschluss vom 2.7.2012, III B 243/11
Begründung:
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmensberater. Bei seiner Gewinnermittlung berücksichtigte er u.a. anteilige Mietaufwendungen als Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Nach zunächst erklärungsgemäßer Veranlagung führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) eine Betriebsprüfung durch. In deren Verlauf besichtigte der Prüfer die Wohnung des Klägers und traf nähere Feststellungen zur teilweisen betrieblichen Nutzung des Wohnzimmers.
"Dabei wurde festgestellt, dass der große, im Erdgeschoss genutzte Raum in einer Ecke mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet war. Dieser Teil des Raumes war durch ein Regal von dem anderen Teil des Raumes abgetrennt … . Nach der Auffassung des Senats erscheint im zu entscheidenden Fall eine hälftige Aufteilung sachgerecht. Nach dem – im Anschluss an die mündliche Verhandlung unstreitigen – Vortrag des Klägers im Hinblick auf die konkrete Nutzung des Arbeitszimmers entspricht eine hälftige betriebliche Nutzung den tatsächlichen Gegebenheiten."
Hingegen konnte das FG in der angegriffenen Entscheidung den Umfang der betrieblichen Nutzung des Wohnzimmers weder in räumlicher noch in zeitlicher Hinsicht zu seiner Überzeugung feststellen. Vielmehr hat es darauf abgestellt, dass es im Falle des Zutreffens der Feststellungen der Betriebsprüfung zum räumlichen Umfang der betrieblichen Nutzung an verwertbaren Angaben des Klägers zum zeitlichen Umfang der Nutzung des Esstischbereichs fehle und der verbleibende "PC-Ecken"-Bereich für sich genommen keine wesentliche betriebliche Nutzung des Raumes begründe. Des Weiteren hat das FG –nachdem die Feststellungen des Betriebsprüfers in der mündlichen Verhandlung bestritten wurden– für den Fall der nur privaten Nutzung des Essbereichs und der "PC-Ecke" keine Trennung zwischen privat und betrieblich genutztem Bereich und keine flächenmäßige Begrenzung des betrieblich genutzten Bereiches mehr feststellen können. Anders als in der Divergenzentscheidung kam das FG somit nicht zur Überzeugung, dass eine hälftige betriebliche Nutzung des Raumes den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen habe.
Im vorliegenden Fall ist das FG aber gerade davon ausgegangen, dass es trotz Ortsbegehung durch das FA wegen widersprüchlicher Angaben und mangelnder Mitwirkung des Klägers den räumlichen und zeitlichen Umfang der betrieblichen Nutzung des Wohnraums nicht feststellen konnte und sich die geltend gemachten Aufwendungen daher gerade nicht als abgrenzbarer Teil der gesamten Aufwendungen feststellen ließen.